92001E1379

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1379/01 von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission. Unvereinbarkeit der künftigen Wiedervergasungsanlage von Mugardos (Galicien, Spanien) mit dem Gemeinschaftsrecht.

Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0119 - 0121


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1379/01

von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission

(7. Mai 2001)

Betrifft: Unvereinbarkeit der künftigen Wiedervergasungsanlage von Mugardos (Galicien, Spanien) mit dem Gemeinschaftsrecht

In der galicischen Ortschaft Mugardos ist geplant, eine Wiedervergasungsanlage zu errichten, die unter Leitung der Firmengruppe Tojeiro den großen Industriekomplex, den dieses Konsortium in der Gemeinde bereits errichtet hat, vergrößern wird (Fabrik für Klebstoffe und Harze, Anlage für die Reinigung von Schiffen von Ölrückständen und Gasen, Anlagen zur Lagerung von Kohlenwasserstoffen usw.). Mugardos ist jedoch schon durch die Industrien, die zu dieser Unternehmensgruppe gehören, ökologisch stark belastet. In diesem Sinne würde der Bau einer Vergasungsanlage dazu beitragen, die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung, die die Gemeinde derzeit erträgt, zu vergrößern.

Ferner wurde bei der Planung der Wiedervergasungsanlage gegen zwei grundlegende Punkte des Gemeinschaftsrechts verstoßen:

- Es gibt für sie keine Umweltverträglichkeitsprüfung (Verstoß gegen die Richtlinie 97/11/EWG(1), die diese Art von Anlagen in ihrem Anhang I aufführt).

- Verstoß gegen die Norm EN-1473 (nationale Umsetzung UNE-1473), die eine genaue Bewertung der Gefahren für die Bevölkerung und Präventionsmaßnahmen bei möglichen Unfällen vorschreibt.

Überdies waren die übrigen Industrieanlagen der Gruppe Tojeiro in Mugardos Gegenstand von Protesten der Nachbarschaft (insbesondere Forestal del Atlántico), zumal:

- die Bevölkerung unter einer hohen Lärmbelastung leidet, die im Widerspruch zur europäischen Rechtsvorschrift über Baumaschinen unter freiem Himmel stehen könnte;

- giftige Gase in die Atmosphäre ausgestoßen werden, die anscheinend die zulässigen Hoechstmengen überschreiten, was gegen solche Richtlinien verstoßen könnte wie die Richtlinie 84/360/EWG(2) über die Luftverunreinigung durch Industrieanlagen, die Richtlinie 2000/76(3) über die Verbrennung von Abfällen und die Richtlinie 94/67/EG(4) über gefährliche Abfälle (denn die Anlage für das Gefrieren von Energie wird als Verbrennungsanlage verwendet) oder die Richtlinie 75/439/EWG(5) und ihre Änderungen über Altölbeseitigung (in der Anlage wird jede Art von Altöl verbrannt);

- Einleitungen in Gewässer erfolgen, was gegen Richtlinien wie die Richtlinie 96/61/EG(6) über Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzungen (in Bezug auf Nitrate, die gemäß Anhang 3 verbindlich kontrolliert werden müssen) sowie gegen die Richtlinie 80/68/EWG(7) über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe und gegen die Vorschriften für Trinkwasser usw. verstoßen könnte;

- Transporte über die Nationalstraße CP-3504 erfolgen, die nicht den Kriterien der Richtlinie 94/55/EG(8) über Gefahrguttransporte auf der Straße entsprechen;

- der Meeresfrüchtesektor durch die entstandene Umweltverschmutzung ernsthaft betroffen ist, wodurch die Richtlinie 79/923/EWG(9) über Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer usw. nicht erfuellt wird.

Daher stellen sich folgende Fragen:

- Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu treffen, um zu gewährleisten, daß die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung für die Wiedervergasungsanlage durchgeführt wird und auch die entsprechende Norm EN-1473 erfuellt wird?

- Ist die Kommission bereit, eine Untersuchung über die möglichen Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Falle der Industrienlagen in Mugardos einzuleiten?

(1) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.

(2) ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 20.

(3) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(4) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 34.

(5) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23.

(6) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(7) ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.

(8) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7.

(9) ABl. L 281 vom 10.11.1979, S. 47.

Gemeinsame Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-1310/01, E-1359/01 und E-1379/01

(5. Juli 2001)

Der Kommission sind die von den Abgeordneten genannten Fakten bezüglich der Forestal Atlántico S.A. und der geplanten Wiederverdampfungsanlage in derselben Gemeinde, Mugardos (Galizien), nicht bekannt.

Auf den ersten Blick dürfte hier die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(1), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997(2), anzuwenden sein.

Was die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen(3) (nachstehend Seveso-Richtlinie genannt) betrifft, so müssen für ihre Anwendung zwei Bedingungen erfuellt sein:

- Die in einem Betrieb vorhandene Menge gefährlicher Stoffe muß die im Anhang I der Richtlinie festgelegten Mengenschwellen überschreiten. In dem Anhang sind zwei Schwellen, eine untere und eine obere festgelegt. Überschreitet die Menge der gefährlichen Stoffe nicht die untere Schwelle, so ist die Seveso-Richtlinie nicht anwendbar. Liegt die Menge der gefährlichen Stoffe zwischen der unteren und der oberen Schwelle, gelten nur gewisse Bestimmungen der Richtlinie. Bei Überschreiten der oberen Schwelle gelten alle Bestimmungen. Für Erdgas beispielsweise wurde die untere Schwelle auf 50 Tonnen und die obere auf 200 Tonnen festgelegt.

- Die Anlage darf nicht unter die in Artikel 4 genannten Ausnahmen fallen. Auch die Beförderung gefährlicher Stoffe und ihre Zwischenlagerung vor allem in Häfen sind von der Seveso-Richtlinie ausgenommen.

Was die Beachtung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(4) betrifft, so weiß die Kommission bereits, daß es bei der Umsetzung in Spanien Schwierigkeiten gibt, und hat infolgedessen gegen Spanien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung dieser Richtlinie eingeleitet.

Abgesehen davon liegen der Kommission keinerlei Informationen vor, die vermuten ließen, daß die spanischen Behörden bei der Genehmigung des von den Abgeordneten genannten Projekts die geltenden Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft nicht einhalten werden.

Was das Projekt und die Fragen zu der bestehenden Anlage betrifft, so wird sich die Kommission bei den spanischen Behörden darüber informieren.

Als Hüterin der Verträge wird die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, daß das Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fall respektiert wird.

(1) ABl. L 175 vom 5.7.1985.

(2) ABl. L 73 vom 14.3.1997.

(3) ABl. L 10 vom 14.1.1997.

(4) ABl. L 257 vom 10.10.1996.