92001E1377

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1377/01 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission. Regionale Fischereiorganisationen.

Amtsblatt Nr. 364 E vom 20/12/2001 S. 0094 - 0095


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1377/01

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(7. Mai 2001)

Betrifft: Regionale Fischereiorganisationen

Kann die Kommission eine vernünftige Erklärung geben, die die ständige und enorme Verzögerung rechtfertigt, die bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften eintritt, die sich aus der Erfuellung der Pflichten der Gemeinschaft aufgrund ihrer Teilnahme an bestimmten regionalen Fischereiorganisationen (RFO) ergeben? Konkret lassen sich Folgende nennen: die APICD, durch die ein Embargo wegen Nichterfuellung dieses internationalen Vertrags verhängt wurde; das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR), deren Maßnahmen 1999 noch nicht in Kraft getreten waren, und die CICCA. In Bezug auf Letztere kann es sein, dass die Kommission, die der wichtigste Vertragspartner ist, die von der Gruppe für die Vergabe von Kriterien gesetzte Frist, um ein Diskussionsdokument vor dem 21. April vorzulegen, wie dies in der 12. außerordentlichen Sitzung der ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischarten des Atlantiks) vereinbart wurde, nicht einhält.

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(18. Juli 2001)

Die Kommission ist sich der wachsenden Bedeutung bewusst, welche die multilaterale Bewirtschaftung der Seefischereien für die Gemeinschaft einnimmt, und teilt daher das Anliegen des Herrn Abgeordneten, dass verbindliche Empfehlungen der regionalen Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei die Kommission ist, fristgerecht in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden müssen. Die Kommission hat daher seit 1999 beträchtliche Arbeit geleistet, um Vorschläge für die für diese Umsetzung erforderlichen Ratsverordnungen unterbreiten zu können.

Mit Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates vom 16. Dezember 1999 mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik(1) wurde die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) verabschiedete Kontrollregelung in Gemeinschaftsrecht umgesetzt, und seither wurden dem Rat zahlreiche weitere Vorschläge unterbreitet und dem Parlament zur Stellungnahme vorgelegt.

Im Rahmen der internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) wurden zwei Verordnungen vorgeschlagen: eine über technische Maßnahmen für weit wandernde Fische(2), die auf dem Fischereirat vom 25. April 2001 angenommen wurde, und eine weitere über Kontrollmaßnahmen für dieselben weit wandernden Arten(3), die der Arbeitsgruppe des Rates externe Fischereipolitik derzeit zur Prüfung vorliegt. Diese beiden Verordnungen berühren nicht nur die ICCAT sondern auch die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC).

Was das Internationale Delphinschutzprogramm (IDCP) anbelangt, so weiß die Kommission um die Besorgnis bestimmter Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzung des hiermit verbundenen Thunüberwachungssystems. Der von der Kommission angenommene Vorschlag für eine Verordnung des Rates wird dem Rat und dem Parlament demnächst vorgelegt.

Für die von der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) eingeführte Fangdokumentationsregelung für die Dissosticchus spp (Zahnfische) wurde ein Verordnungsvorschlag unterbreitet und vom Rat angenommen. Zwei weitere Vorschläge werden derzeit von den Kommissionsdienststellen ausgearbeitet; sie betreffen technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für den CCAMLR-Übereinkommensbereich.

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die wichtigsten technischen Maßnahmen, die diese Fischereiorganisation für die Fangsaison 2000-2001 verabschiedet hat, wurden bereits im Rahmen der jährlichen Verordnung des Rates umgesetzt, der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)(4).

Der Herr Abgeordnete wirft ferner die Frage nach der Position der Gemeinschaft innerhalb der ICCAT-Arbeitsgruppe über Vergabekriterien vom 21.-23. Mai 2001 auf. Auf der Ratstagung vom 25. April 2001 wurde hierzu ein gemeinsamer Standpunkt angenommen(5). Die Gemeinschaft wird auf dieser Grundlage konstruktiv an den Beratungen in der ICCAT-Arbeitsgruppe teilnehmen.

(1) ABl. L 337 vom 30.12.1999.

(2) ABl. C 337 E vom 28.11.2000.

(3) ABl. C 62 E vom 27.2.2001.

(4) ABl. L 334 vom 30.12.2000.

(5) SN 2545/01 (Fischerei).