SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1355/01 von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission. Elektrosmog.
Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0131 - 0132
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1355/01 von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission (7. Mai 2001) Betrifft: Elektrosmog 1999 beschloss die Europäische Kommission angesichts der wachsenden Besorgnis in der Bevölkerung über Elektrosmog und des diesbezüglich bestehenden Rechtsvakuums, die Empfehlung des Rates 1999/519/EG(1) zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz-300 GHz) auf den Weg zu bringen. Seitdem nimmt die Besorgnis der Bürger in der gesamten EU sowohl angesichts der großen Anzahl von Mobilfunkantennen als auch der zahlreichen Studien, die über ihre schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit erschienen sind, weiter zu. Spanien, ein Land, das bereits über 22 000 Mobilfunkbodenstationen verfügt, ist ein anschauliches Beispiel für das bestehende Rechtsvakuum und die Unzulänglichkeit der Empfehlung des Rates, was die Belastung durch elektromagnetische Felder betrifft. Angesichts des Fehlens eines angemessenen legislativen Bezugsrahmens gehen viele Gemeinden dazu über, kommunale Verordnungen zu erlassen, in denen sie die Schaffung solcher Infrastrukturen von sich aus begrenzen und regulieren und in denen auch dem Aspekt der nichtthermischen Auswirkungen der elektromagnetischen Belastungen Rechnung getragen wird. Die spanische Regierung beschränkt sich zudem auf die Ausarbeitung eines Königlichen Dekrets (künftige Ausführungsverordnung 11/98), in das einige Kriterien der Empfehlung 1999/519/EG übernommen werden. So besteht derzeit in Spanien die paradoxe Situation, daß manche Einwohner nur knapp 6 Meter von Mobilfunkantennen entfernt wohnen, sodaß sie zwar vor den möglichen thermischen Auswirkungen der elektromagnetischen Belastung geschützt sind, aber nicht vor den nichtthermischen Auswirkungen dieser Belastung, was bereits zu Klagen von Betroffenen bei den Gerichten in Valencia, Murcia und Gijón geführt hat. Das Beispiel der kommunalen Erfahrungen in Spanien zeigt, daß es erforderlich ist, die Rechtsvorschriften zu vereinheitlichen und bei der Einschränkung der Belastung durch elektromagnetische Felder über die bloße Berücksichtigung ihrer thermischen Auswirkungen hinauszugehen. Wäre die Kommission bereit, einen Richtlinienvorschlag über die Belastung durch elektromagnetische Felder vorzulegen, der über die in der Empfehlung von 1999 vorgesehenen Maßnahmen hinausgeht und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vorsieht und Kriterien und Grenzwerte zur Verringerung und, wenn möglich, Beseitigung dieser Art von Belastung enthält? (1) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59. Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission (3. Juli 2001) Wie die Frau Abgeordnete in ihrer Anfrage erwähnt, hat der Rat am 12. Juli 1999 die Empfehlung 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (O Hz bis 300 GHz) einschließlich der von den Mobilfunksystemen benutzten Funkfrequenzen verabschiedet. Angesichts der sehr raschen Weiterentwicklung dieser Systeme und der damit verbundenen Befürchtungen für die Gesundheit der exponierten Personen hat die Kommission alles daran gesetzt, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Aus diesem Grund hat sie den Wissenschaftlichen Ausschuß Toxikologie und Ökotoxikologie der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz damit beauftragt, die Frage erneut zu untersuchen und im Herbst 2001 ein neues wissenschaftliches Gutachten zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch diese Systeme und über adäquate Schutzmaßnahmen vorzulegen. Nach Auswertung dieses Berichts wird die Kommission alle von ihr notwendig gehaltenen Initiativen ergreifen. Die Frau Abgeordnete wird darüber hinaus auf entsprechende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hingewiesen, die dafür sorgen sollen, daß Produkte wie Basisstationen und Mobiltelefone sicher sind. Aufgrund dieser Vorschriften (Richtlinie 1999/5/EG des Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(1) und Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(2)), müssen die Hersteller dafür sorgen, daß ihre Erzeugnisse strengen Sicherheitsanforderungen nach den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen, wie sie in der Ratsempfehlung festgelegt sind. (1) ABl. L 91 vom 7.4.1999. (2) ABl. L 77 vom 26.3.1973.