92001E1291

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1291/01 von Struan Stevenson (PPE-DE) an die Kommission. Transport lebender Tiere ‐ Mangelnde Durchsetzung.

Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0110 - 0111


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1291/01

von Struan Stevenson (PPE-DE) an die Kommission

(3. Mai 2001)

Betrifft: Transport lebender Tiere Mangelnde Durchsetzung

Anlässlich einer Informationsveranstaltung der Organisation Compassion in World Farming im Europäischen Parlament wurde das völlige Versagen der EU-Transportrichtlinie zum Schutz von Tieren auf langen Fahrten ersichtlich. In von der Europäischen Kommission veröffentlichten Berichten wurden Verstöße gegen die Richtlinie in Italien, Frankreich, Griechenland, Belgien und Irland aufgedeckt.

Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um bestehende Rechtsvorschriften im Hinblick auf folgende Aspekte durchzusetzen:

- die brutale Behandlung von Tieren beim Transport?

- den Transport verletzter und kranker Tiere?

- eine obligatorische Ruhezeit von 24 Stunden gemäß der Richtlinie?

- Überfuellung und unzureichende Belüftung?

- die Verwendung schlecht ausgerüsteter Fahrzeuge?

Gemeinsame Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-1289/01 und E-1291/01

(26. Juni 2001)

Es ist der Kommission ein besonderes Anliegen, die Langstreckentransporte von Tieren auf die absolut unerlässlichen Beförderungsstrecken zu beschränken und damit das Leiden der Tiere so gering wie möglich zu halten.

Die Kommission hat gegen Belgien, Griechenland und Spanien Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil diese Länder es versäumt haben, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich umzusetzen. Darüber hinaus wird erwogen, gegen weitere Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit Tiertransporten einzuleiten.

Auf der Tagung der Landwirtschaftsminister im Januar 2001 hat die Kommission einen Bericht(1) über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten seit der Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport und zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(2) (wie geändert) vorgelegt. Dieser Bericht wurde auch dem Parlament zugeleitet. Der Kommissionsbericht kommt zu dem Schluß, daß es in den Mitgliedstaaten eindeutige Probleme bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich gibt. In dem Bericht wird auch vorgeschlagen, Maßnahmen zu erwägen, um die Schlachtung von Tieren in der Nähe der Aufzuchtbetriebe zu fördern.

Die Kommission ist der Auffassung, daß zur Verbesserung der derzeitigen Situation strengere Vorschriften von wesentlicher Bedeutung sind, und hat bereits Initiativen in dieser Hinsicht ergriffen.

Um den Transport verletzter oder kranker Tiere zu verhindern, hat die Kommission die Entscheidung 2001/298/EG vom 30. März 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG des Rates sowie der Entscheidung 94/273/EG der Kommission hinsichtlich des Schutzes von Tieren beim Transport(3) angenommen. Damit werden in die Veterinärbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit lebenden Tieren Angaben über deren Transportfähigkeit aufgenommen. Diese Maßnahme wird am 1. August 2001 in Kraft treten.

Zur Verbesserung der Transportfahrzeugstandards hat die Kommission am 9. April 2001 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates hinsichtlich der Belüftung von Straßenfahrzeugen für den Langstreckentransport von Tieren(4) angenommen, der Mindestanforderungen an die Belüftung und die Temperaturüberwachung in den Fahrzeugen enthält.

Ein weiterer Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG des Rates soll vorgelegt werden, um die Situation und insbesondere die Durchsetzung der Vorschriften zu verbessern.

Ferner kann nach der Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und artgerechte Tierhaltung, die für Ende 2001 erwartet wird, unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Neudefinition der Transportzeiten und der Ladedichte vorgeschlagen werden.

(1) ABl. L 340 vom 11.12.1991.

(2) KOM(2000) 809 endg.

(3) ABl. L 102 vom 12.4.2001.

(4) KOM(2001) 197 endg.