92001E1126

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1126/01 von Jorge Moreira Da Silva (PPE-DE) an die Kommission. Anlegestelle Cais dos Vapores, Montijo, Portugal.

Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0076 - 0077


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1126/01

von Jorge Moreira Da Silva (PPE-DE) an die Kommission

(6. April 2001)

Betrifft: Anlegestelle Cais dos Vapores, Montijo, Portugal

Ich wurde vom Bürgerforum zum Schutz der Anlegestelle Cais dos Vapores (Plataforma Cívica de Defesa do Cais dos Vapores) von der Existenz eines Projekts des Stadtrats von Montijo in Kenntnis gesetzt, wonach die Anlegestelle vom Cais dos Vapores zum Cais do Seixalinho verlegt werden soll.

Nach Auffassung der obengenannten Bürgerbewegung wäre dieses Projekt des Stadtrats von Montijo mit äußerst negativen sozialen und ökologischen Folgen verbunden.

Vor diesem Hintergrund möchte ich auf diesem Weg die Europäische Kommission um die Beantwortung folgender Fragen ersuchen:

1. Wird dieses Projekt mit gemeinschaftlichen Finanzmitteln unterstützt?

2. Welche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde angesichts der Tatsache, daß der Cais do Seixalinho sich im Gebiet eines wichtigen Ökosystems für Vögel sowie Wassertiere und -pflanzen befindet, durchgeführt?

3. Hält sich dieses Projekt an die Bestimmungen der Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen?

Antwort von Frau Wallström Im Namen der Kommission

(20. Juni 2001)

Das vom Herrn Abgeordneten angesprochene Projekt zur Verlegung der Anlegestelle Cais dos Vapores zum Cais do Seixalinho wird nicht von der Kommission mitfinanziert.

Der Cais do Seixalinho liegt außerhalb des besonderen Schutzgebiets Estuário do Tejo, das Portugal im Rahmen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(1) ausgewiesen hat, und außerhalb des gleichnamigen Gebietes, das im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(2) als Standort von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen wurde. Allerdings müssen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates alle Projekte, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, und zwar auch dann, wenn die Projekte selbst außerhalb des Standortes durchgeführt werden. Dabei wird geprüft, welche Auswirkungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele eintreten können. Die Kommission ersucht deshalb die portugiesischen Behörden um Übermittlung der erforderlichen Informationen über das Projekt, einschließlich etwaiger Umweltverträglichkeitsprüfungen, die gegebenenenfalls durchgeführt wurden.

Auf der Grundlage dieser Angaben kann zudem geprüft werden, ob die Bestimmungen der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(3) eingehalten wurden.

(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979.

(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(3) ABl. L 73 vom 14.3.1997.