92001E1112

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1112/01 von Alexander de Roo (Verts/ALE) und Jorge Moreira Da Silva (PPE-DE) an die Kommission. Alqueva-Staudamm, Portugal.

Amtsblatt Nr. 318 E vom 13/11/2001 S. 0206 - 0208


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1112/01

von Alexander de Roo (Verts/ALE) und Jorge Moreira Da Silva (PPE-DE) an die Kommission

(6. April 2001)

Betrifft: Alqueva-Staudamm, Portugal

Der am portugiesischen Abschnitt des Guadiana-Stroms befindliche Alqueva-Staudamm wird voraussichtlich Ende 2001 fertiggestellt sein. Die portugiesische Regierung will dann beginnen, das Gebiet zu fluten und ein 250 qkm großes Staubecken (davon 63 qkm in Spanien) zu schaffen, hauptsächlich zur Bewässerung. Zu diesem Zweck wurde am 22. Februar mit einem Rodungsprogramm begonnen. Davon betroffen ist ein Gebiet von 19 740 ha einer der wichtigsten Naturlandschaften im Süden der Iberischen Halbinsel, wo das Ökosystem der Montados, mediterrane Wälder und Uferhabitate vorherrschen. Das Verschwinden dieser prioritären Habitate wird für einige bedrohte Wirbeltierarten dramatische Folgen haben. In dem Gebiet kommt auch der Pardelluchs vor, wie in einem von LIFE finanzierten Bericht bestätigt wird (Instituto da Conservação da Natureza, 1998, Erhaltung des Pardelluchses, LIFE-Projekt Nr. B4-3200/94/767). Der Guadiana-Strom ist einer der fünf noch existierenden portugiesischen Kerngebiete, und das als Alcarrache-Gadelim bekannte Gebiet, das gerodet werden soll, gehört zu diesem Kerngebiet.

Das Staubecken wird 94 % des Guadiana-Juromenha-Habitats überschwemmen und das Besondere Vogelschutzgebiet von Mourão-Barrancos in Mitleidenschaft ziehen. Als mit diesen Rodungsarbeiten, denen keine Umweltverträglichkeitsprüfung und auch keine der geplanten Minimierungsmaßnahmen vorausgingen, begonnen wurde, ging man davon aus, daß der Stausee bis zu seinem vollen Wasserstand bei 152 m gefuellt und das Wasser zur Bewässerung eines über 110,00 ha großen Gebiets und für eine geplante Ableitung vom Guadiana zum Sado-Becken gebraucht würde. Das Bewässerungssystem war jedoch nicht klar definiert (Kulturen, Wasserkosten, Finanzierung), und das extrem hohe Risiko der Versalzung des zu bewässernden Bodens wurde nicht berücksichtigt, und auch diese Ableitung wurde in den ursprünglichen Plänen nicht berücksichtigt oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, wie es die EG-UVP-Richtlinie vorschreibt. Die portugiesischen NRO forderten, oberhalb von 139 m nicht zu roden, wodurch über eine halbe Million Bäume und wichtige geschützte Lebensräume gerettet würden, ohne daß die Möglichkeit der vollen Nutzung des Staudamms für die Zukunft ausgeschlossen wäre; sie verlangten ferner, daß die Rodungen stufenweise je nach Bedarf durchgeführt werden und daß auf nationaler und europäischer Ebene eine Diskussion über die Wirtschaftlichkeit der Bewässerungspläne bei der Entwicklung von Alqueva in Gang gesetzt wird.

1. Wie kann die Kommission hinnehmen, daß dieses Projekt Gebiete zerstören kann, die gemäß der Habitat-Richtlinie als prioritäre Gebiete eingestuft werden sollten?

2. Kann die Kommission sichergehen, daß alle Aspekte des Projekts, einschließlich der geplanten Ableitung vom Guadiana-Strom zum Sado-Becken, in der UVP voll berücksichtigt werden?

3. Hält die Kommission die Bewässerungspläne im Zusammenhang mit der Füllung des Alqueva-Stausees bis zur Höhe von 152 m für ökologisch und ökonomisch vertretbar?

4. Was hat die Kommission getan, um sicherzugehen, daß das Wasser im Alqueva-Stausee den Qualitätszielen der Gewässer-Rahmenrichtlinie und der Nitrat-Richtlinie genügt?

5. Trifft es zu, daß das Alqueva-Wasserkraftwerk durch den Kohäsionsfonds kofinanziert wurde, als Ausgleich für den Beschluß, nicht mit EU-Mitteln zu kofinanzieren?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(14. Juni 2001)

Der Alqueva-Staudamm gehört zu einem Mehrzweckprojekt, für das im Juli 1997(1) vorbehaltlich der Erfuellung einiger Bedingungen eine Gemeinschaftsfinanzierung bewilligt wurde. Die portugiesische Regierung beschloss im Februar 1997, eine Umweltüberwachungskommission (Comissão de

Acompanhamento Ambiental das Infraestruturas do Alqueva CAIA) einzusetzen, deren Vorsitz das portugiesische Umweltministerium führt und in der u.a. nationale und regionale Umweltbehörden sowie für Umweltfragen zuständige nichtstaatliche Stellen vertreten sind. Sie ist für die Kontrolle der Umweltaspekte des Projekts zuständig, einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfungen der einzelnen Abschnitte des Gesamtprojekts. Die CAIA ist ferner für die Überprüfung der Effizienz der Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen sowie für die Umweltüberwachung zuständig.

Die Kommission wird das Projekt weiterhin aufmerksam verfolgen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dies gilt vor allem für das regionale operationelle Programm für Alentejo, aus dem mehrere Einzelprojekte kofinanziert werden und in dessen Überwachungsausschuß die Kommission vertreten ist. Die Kommission wird ferner die portugiesischen Behörden um alle Angaben bitten, die zur Bewertung der ordnungsgemäßen Durchführung der Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen notwendig sind. Diese waren Voraussetzung für die Kofinanzierung.

Zu den Fragen der Herren Abgeordneten im Einzelnen:

- Der Umweltmanagementplan des Projekts umfasst Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen, wie in den Umweltverträglichkeitsstudien und vom Bewertungsausschuß empfohlen. Er besagt ferner ausdrücklich, daß naturschutzbedürftige Gebiete von allen künftigen Bewässerungsplänen ausgeschlossen werden. Die Kommission hat bereits bei den portugiesischen Behörden alle erforderlichen Informationen eingeholt, um sicherzustellen, daß die Maßnahmen des Umweltmanagementplans durchgeführt werden. Bei der Prüfung einer etwaigen Kofinanzierung einzelner Projektabschnitte wird natürlich berücksichtigt, inwieweit die entsprechenden Voraussetzungen erfuellt sind.

- Die einzelnen Abschnitte des Gesamtprojekts einschließlich der Bewässerungspläne und etwaiger Wasserüberleitungen vom Einzugsgebiet des Guadiana zu dem des Sado sind gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(2) und der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(3) gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfungen zu unterziehen. Die Kommission wird dies im Rahmen des regionalen operationellen Alentejo-Programms 2000-2006 besonders aufmerksam verfolgen.

- Alternativlösungen wurden geprüft, ehe die Kommission ihre Entscheidung zur Kofinanzierung traf, und der Pegel von 152 Metern wurde als beste Lösung befunden.

- Die Wasserrahmenrichtlinie(4) schreibt vor, daß sämtliche Gewässer (Flüsse, Seen, Grundwasser und Küstengewässer) bis 2015 einen guten Zustand erreichen müssen. Es ist Aufgabe der betreffenden Mitgliedstaaten (in diesem Fall Spanien und Portugal), die notwendigen Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels zu treffen. Die Richtlinie gibt einen Zeitplan für die Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels vor, und die Kommission wird die Fortschritte Portugals und Spaniens in dieser Angelegenheit aufmerksam verfolgen. Mit der Nitratrichtlinie(5) wurde ein zweigleisiges System eingeführt: zwingend vorgeschriebene Maßnahmen in sogenannten nitratgefährdeten Gebieten und die (freiwillige) Förderung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft außerhalb dieser Gebiete. Die Richtlinie gibt jedoch keine Verpflichtungen zur Erreichung von Qualitätszielen innerhalb bestimmter Fristen vor; dies geschah erst kürzlich mit der Wasserrahmenrichtlinie.

- Ferner prüft die Kommission bei der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik sorgfältig, ob die Maßnahmen aufgrund der Nitratrichtlinie in die gute landwirtschaftliche Praxis einbezogen werden, was eine Voraussetzung für die Zahlung bestimmter Beihilfen im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums ist (Ausgleichszulagen). Eine gute landwirtschaftliche Praxis ist auch ein Maßstab für Ausgleichszahlungen an Landwirte im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen.

- Artikel 8 der Entscheidung der Kommission über die Kofinanzierung enthält Verpflichtungen, die aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates über Nitrat sowie aus der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser(6) abgeleitet sind. Was die Wasserquantität und -qualität betrifft, sei darauf hingewiesen, daß der spanische Außenminister in einem Schreiben vom März 1997 an das ehemalige Mitglied der Kommission mit dem Zuständigkeitsbereich Regionalpolitik erneut die Bereitschaft Spaniens bestätigte, die Bedingungen des Abkommens von 1968 zwischen Spanien und Portugal über die Nutzung von Wasser internationaler Flüsse einzuhalten.

- Die Kofinanzierung aus dem Kohäsionsfonds beschränkt sich auf das Wasserkraftwerk Alqueva und zielt auf dessen Integration in den nationalen Plan zum Abbau der Kohlendioxidemissionen (CO2) ab.

(1) Beschluß C(97) 2350 vom 28. Juli 1997.

(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(3) ABl. L 175 vom 5.7.1985.

(4) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.

(5) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991.

(6) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991, ABl. L 135 vom 30.5.1991.