92001E0916

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0916/01 von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission. Rekombinanter Impfstoff.

Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0055 - 0056


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0916/01

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(28. März 2001)

Betrifft: Rekombinanter Impfstoff

Der Portugiesische Jagdverband erklärte gegenüber der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimittel, daß es notwendig sei, daß der rekombinante Impfstoff zur Kontrolle der hämorrhagischen Septikämie und der Mixomatose der Wildkaninchen so rasch wie möglich zur Verfügung steht.

Dem Portugiesischen Jagdverband zufolge ist es von grundlegender Bedeutung, daß der genannte Impfstoff rasch im Hinblick auf seine spätere Vermarktung genehmigt wird, da die Kaninchenpopulationen durch die obengenannten Krankheiten dezimiert werden.

Die Kommission wird daher gebeten anzugeben, welche Maßnahmen getroffen werden, um das Problem der Krankheiten der Wildkaninchen zu lösen.

Gemeinsame Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-0916/01 und P-1200/01

(11. Mai 2001)

Die beiden von der Frau Abgeordneten genannten Krankheiten von Wildkaninchen müssen von den Mitgliedstaaten der Kommission nicht gemeldet werden. Außerdem handelt es sich beim Wildkaninchen nicht um eine gefährdete Art.

Die wissenschaftliche Beurteilung jeder einzelnen Anmeldung für eine Genehmigung des Inverkehrbringens eines Tierarzneimittels, die der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln(1) vorgelegt wird, liegt in der Zuständigkeit des Ausschusses für Tierarzneimittel. Daraufhin erhält die Kommission innerhalb einer festgelegten Frist eine Stellungnahme des Ausschusses zur Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels und erarbeitet ausgehend von dieser Stellungnahme den Entwurf einer Entscheidung gemäß dem Verfahren des Artikels 73 dieser Verordnung. Die Kommission darf sich jedoch keinesfalls in den wissenschaftlichen Beurteilungsprozess einmischen.

(1) ABl. L 214 vom 24.8.1993.