SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0751/01 von Marialiese Flemming (PPE-DE) an die Kommission. Regionen.
Amtsblatt Nr. 261 E vom 18/09/2001 S. 0189 - 0189
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0751/01 von Marialiese Flemming (PPE-DE) an die Kommission (7. März 2001) Betrifft: Regionen Wie steht die Kommission zu den Forderungen des Ausschusses der Regionen, - die Entscheidungsrechte den Bürgern zurückzugeben und eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen den verschiedenen Ebenen (EU, Nationalstaaten, Regionen und Kommunen) zu schaffen? - die EU nicht final zu definieren, wodurch es zu einer Ausweitung der Kompetenzen der EU käme? - die Regionen als Grundeinheiten für freie Wahlen zu einem europäischen Parlament zu akzeptieren? - dass das Europa der Regionen nicht nur durch den Ausschuss der Regionen repräsentiert wird, sondern dass neue Entscheidungslinien unter Einbindung der regionalen Gebietskörperschaften entwickelt werden? Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission (30. März 2001) Die Tätigkeiten der Union begründen sich auf die im Vertrag ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse und werden nach dem Subsidiaritätsprinzip ausgeübt, das in Artikel 5 (ex-Artikel 3b) EG-Vertrag und in dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verankert ist. In Übereinstimmung mit der Erklärung Nr. 23, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Dezember 2000 in Nizza angenommen wurde, soll zur Vorbereitung des Europäischen Rates in Laeken und im Hinblick auf eine neue Regierungskonferenz im Jahr 2004 europaweit eine umfassende Debatte stattfinden, in die alle Beteiligten einbezogen werden. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten dürfte eines der Themen sein. Die Kommission wird dazu durch geeignete Initiativen, insbesondere in Abstimmung mit dem Parlament, sowie mit einem Weißbuch über das Regieren in Europa beitragen, das im Sommer angenommen werden soll. Die Kommission teilt nicht die Auffassung, dass eine Definition der Finalität der Europäischen Union zwangsläufig zu einer Ausweitung ihrer Kompetenzen führt. Hinsichtlich der Bestimmungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament steht der Kommission nur eine Initiativbefugnis zu. Gemäß Artikel 190 (ex-Artikel 138) Absatz 4 EG-Vertrag arbeitet das Parlament einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus. Der Vorschlag muss vom Rat einstimmig genehmigt werden, die Zustimmung des Parlaments erhalten, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird und von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen werden. Die Kommission unterstützt die Forderung des Ausschusses der Regionen nach einer umfassenden Konsultation, wie im EG-Vertrag vorgesehen. Häufig werden auch regionale Gebietskörperschaften zu sie betreffenden Maßnahmen angehört, wobei selbstverständlich die Bestimmungen und Strukturen eines jeden Mitgliedstaates gewahrt bleiben.