92001E0672

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0672/01 von Astrid Thors (ELDR) an die Kommission. Maßnahmen gegen das Problem der Kormorane.

Amtsblatt Nr. 235 E vom 21/08/2001 S. 0235 - 0236


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0672/01

von Astrid Thors (ELDR) an die Kommission

(26. Februar 2001)

Betrifft: Maßnahmen gegen das Problem der Kormorane

In zahlreichen Gebieten der Ostsee sind die (Phalacrocorax carbo) zu einer regelrechten Plage geworden, da ihre Anwesenheit an einem Ort die gleichzeitige Anwesenheit anderer Arten ausschließt.

Vielfach kommt es dort, wo Kormorane sich niedergelassen haben, zu einem Absterben der Vegetation. Trotz dieser Umstände sind keine Maßnahmen gegen Kormorane, insbesondere in Finnland, zugelassen worden, ohne daß bestimmte Kreise und Behörden darauf bestehen, daß diese Tiere durch eine EU-Richtlinie geschützt werden.

Welche Maßnahmen sind nach Ansicht der Kommission zulässig und wie sollte vorgegangen werden, um die von Kormoranen verursachten Schäden in Grenzen zu halten?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(3. April 2001)

Der Kormoran ist eine natürlich vorkommende Vogelart und als solche in der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(1) erfasst. Im Jahr 1997 wurde diese Art von der Liste der Vogelarten gestrichen, für die besondere Schutzmaßnahmen in Anhang I dieser Richtlinie festgehalten sind, da Kormorane keine ungünstige Bestandslage mehr aufwiesen.

Da der Kormoran nicht in den Listen der jagdbaren Arten der Vogelschutzrichtlinie (Anhang II.1 und II.2) aufgeführt ist, müssen die Mitgliedstaaten diesen Vogel wie alle anderen natürlich vorkommenden Arten schützen, so durch das Verbot des absichtlichen Fangens oder Tötens, der absichtlichen Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern sowie der absichtlichen Störung, insbesondere während der Brutzeit.

Die Mitgliedstaaten können jedoch zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischereigebieten und Gewässern oder zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt von diesen strengen Schutzmaßnahmen abweichen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

Für die Genehmigung einer derartigen Ausnahme müssen jedoch gewisse wissenschaftliche Beweise für einen ernsten Schaden vorgelegt werden. Derzeit zeigen die Untersuchungen aus Schweden und Finnland keine insgesamt negativen Auswirkungen.

Die Kommission hat Informationen erhalten, denen zufolge es zu Beschädigungen von Kormorannestern in einigen Gebieten gekommen sei. In Ermangelung eines schlüssigen Beweises für Schäden an Fischereigründen und wildlebenden Tieren und Pflanzen, die eine Abweichung rechtfertigen würden, stehen derartige Handlungen in Widerspruch zur Vogelschutzrichtlinie.

(1) ABl. C 103 vom 25.4.1979.