92001E0530

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0530/01 von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission. Eigentumsrechte und Erweiterung.

Amtsblatt Nr. 261 E vom 18/09/2001 S. 0138 - 0138


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0530/01

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(22. Februar 2001)

Betrifft: Eigentumsrechte und Erweiterung

Bekanntlich hatten die Regimes des realen Sozialismus in den mittel- und osteuropäischen Ländern das Recht auf Privateigentum abgeschafft und dieses beschlagnahmt. Im Zuge der schrittweisen Rückkehr zur Demokratie haben die Regierungen einiger dieser Länder beschlossen, den legitimen Eigentümern bzw. ihren Erben das Recht auf ihr früheres Eigentum zuzuerkennen, was insbesondere ihr Haus oder kleinere Grundstücke anbelangt. Nach sehr schwerfälligen bürokratischen Verfahren können die Bürger mithin die Güter wiedererwerben, die ihnen abgenommen wurden. In einigen Fällen, wie etwa in Rumänien, können den früheren Eigentümern andere Grundstücke angeboten werden als die, die beschlagnahmt wurden, was Missmut und Spannungen hervorruft, weniger wegen des finanziellen Werts des verlorenen Guts im Vergleich zum neuen als aus sentimentalen Gründen, indem in diesem Eigentum die Erinnerung an die Familie und ihre Tradition weiterlebt.

Daher die Frage an die Kommission, ob sie bei ihren Verhandlungen mit den Bewerberländern:

1. überprüft, ob die Eigentumsrechte wieder hergestellt wurden;

2. die Möglichkeit hat, konkret zu kontrollieren, ob die beschlagnahmten Güter tatsächlich wieder an die legitimen Eigentümer oder ihre Erben zurückerstattet wurden;

3. einen Dienst eingerichtet hat, an den sich die Bürger dieser Länder wenden können, die gegen eventuelle Entscheidungen der öffentlichen Behörden, anderes Eigentum als das beschlagnahmte zurückzuerstatten, Rechtsbehelfe einlegen möchten?

4. bereit ist, möglicherweise Druck auszuüben, damit die Achtung der Eigentumsrechte auch wirklich gewährleistet wird, auch in Bezug auf das frühere Eigentum der Familien, das beschlagnahmt wurde?

Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

(18. April 2001)

Die von der Frau Abgeordneten angeführten Enteignungen fanden vor dem Inkrafttreten der Römischen Verträge statt. Außerdem heißt es in Artikel 295 (ex-Artikel 222) EG-Vertrag, dass der Vertrag die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lässt. Für diese Frage sind daher nicht die Organe der Europäischen Gemeinschaften, sondern die Bewerberländer selbst zuständig. Auf die Eigentumsordnung wird somit auch nicht in den Beitrittsverhandlungen eingegangen, und die Kommission kann hier keine Überprüfungen vornehmen. Diesbezügliche Beschwerden von Bürgern der Bewerberländer müssen an die Behörden dieser Länder oder möglicherweise an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerichtet werden.

In ihren Stellungnahmen von 1997 zu den Beitrittsanträgen der assoziierten mitteleuropäischen Länder hat die Kommission dennoch dieses Problem angesprochen. Auch in ihren Berichten über die von den Bewerberländern im Hinblick auf den Beitritt erzielten Fortschritte, die sie jedes Jahr dem Parlament und dem Rat vorlegt, und insbesondere in dem Bericht von 1999 und dem von 2000 über Rumänien ist sie auf dieses Problem eingegangen.