SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0452/01 von Struan Stevenson (PPE-DE) an die Kommission. Fischereiabkommen zwischen der EU und Drittländern.
Amtsblatt Nr. 261 E vom 18/09/2001 S. 0119 - 0120
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0452/01 von Struan Stevenson (PPE-DE) an die Kommission (19. Februar 2001) Betrifft: Fischereiabkommen zwischen der EU und Drittländern 1. Wieviele Fischereiabkommen sind derzeit zwischen der EU und Drittländern auf der Grundlage Geld gegen Fisch in Kraft? 2. Wie hoch sind die Gesamtkosten dieser Abkommen? 3. Welche Mitgliedstaaten profitieren von diesen Abkommen hinsichtlich des Zugangs zu Fischgründen? 4. Welches sind die wichtigsten Vereinbarungen zur Bestandserhaltung, die für jedes Abkommen gelten? 5. Wie überwacht die EU die Effizienz dieser Erhaltungsmaßnahmen? 6. Verfügt die Kommission über eine Liste privat ausgehandelter und finanzierter Fischereiabkommen zwischen Fischern aus der EU und Drittländern? Falls ja, können entsprechende Antworten wie zu Punkt 1-5 auch für diese privaten Abkommen gegeben werden? Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (3. April 2001) Insgesamt 23 Fischereiabkommen der Gemeinschaft waren im Januar 2001 abgeschlossen bzw. standen vor dem Abschluss, von denen 19 eine finanzielle Gegenleistung vorsehen. Wenn man berücksichtigt, dass die Gemeinschaft das Abkommen mit Marokko nicht abschließen konnte und die Mittel für das Abkommen mit Angola (13,975 Mio.) im Jahr 2000 nicht gebunden werden konnten, beliefen sich die Mittelbindungen für Fischereiabkommen im Jahr 2000 auf 121,6 Mio.. Für das Haushaltsjahr 2001 sind Mittelbindungen in Höhe von 290 499 978 vorgesehen. Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Österreichs und Luxemburgs haben Zugang zu den Fangrechten im Rahmen der Fischereiabkommen und der regionalen Fischereiorganisationen. Etwa 2 800 Gemeinschaftsschiffe sind ausschließlich oder teilweise in den Gewässern von Drittländern und/oder internationalen Gewässern im Einsatz. In Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sieht jedes Fischereiabkommen in seinem Protokoll Bedingungen für die Ausübung der Fischerei durch Gemeinschaftsschiffe vor, unter anderem Fanggebiete, technische Maßnahmen und Pflichten im Bereich der Überwachung (Fangmeldungen, Anlandepflicht, Beobachter, Satellitenüberwachung (VMS) ). Die Gemeinschaft ist für die Überwachung der Bestandserhaltungsmaßnahmen in Drittlandgewässern nicht zuständig. Sie ist jedoch verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen der Fischereiabkommen durch Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen dieser Abkommen fischen, zu überwachen. Eine vollständige Liste mit spezifischen Angaben zu privaten Fischereivereinbarungen zwischen europäischen Reedern und Drittländern liegt der Kommission nicht vor. Wenn diese privaten Vereinbarungen jedoch zur Errichtung von gemischten Gesellschaften geführt haben, für die Gemeinschaftszuschüsse gewährt wurden, so verfügt die Kommission über Angaben in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen. Sie ist jedoch nicht zur Offenlegung von personenbezogenen Daten befugt. Die Kommission hat eine Studie über die Bedeutung gemischter Gesellschaften im Rahmen der Strukturmaßnahmen im Fischereisektor in Auftrag gegeben und übermittelt dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments eine Kopie der Zusammenfassung dieser Studie.