92000E3714

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3714/00 von Paul Lannoye (Verts/ALE) an die Kommission. Zugang zu Informationen über die Erweiterung des Flughafens von Barajas in Madrid.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0032 - 0034


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3714/00

von Paul Lannoye (Verts/ALE) an die Kommission

(30. November 2000)

Betrifft: Zugang zu Informationen über die Erweiterung des Flughafens von Barajas in Madrid

In ihrer Antwort auf unsere schriftliche Anfrage E-1518/00(1) vom 5. Juli 2000 erklärt die Kommission hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990(2) über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die Behörden hätten den Anträgen stattgegeben, auch wenn die Antwort mit einiger Verspätung erfolgt sei.

Dies ist jedoch nicht korrekt, denn die Informationen werden weiterhin nicht denjenigen zur Verfügung gestellt, die sie beantragen.

In einem Schreiben vom 17. Juli 2000 an die Kommission behauptet die Entidad de la Moraleja nachweislich, daß die AENA (Gesellschaft der spanischen Flughäfen) nicht korrekt antwortet und die Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG nicht beachtet. In Wirklichkeit wurden die Angaben über die stuendlichen durchschnittlichen Lärmemissionen in einem unkorrekten Format bereitgestellt. Diese Einschränkung des Zugangs zu solchen Informationen lässt jedoch Zweifel an der Genauigkeit der Umweltverträglichkeitsstudie aufkommen und schmälert die Möglichkeit der Bürger, ihre Rechte in Bezug auf den Umweltschutz und die öffentliche Gesundheit auszuüben.

Kann die Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie getroffen hat bzw. zu treffen beabsichtigt, um eine uneingeschränkte Anwendung der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten?

Teilt sie die Auffassung, daß es erforderlich ist, ein Vertragverletzungsverfahren gegen den spanischen Staat wegen Nichteinhaltung der betreffenden Richtlinie einzuleiten?

(1) ABl. C 113 E vom 18.4.2001, S. 22.

(2) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(1. Februar 2001)

Die Richtlinie 90/313/EWG(1) des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt sieht in Artikel 4 vor, daß eine Person, die der Ansicht ist, daß ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist, oder die von einer Behörde eine unzulängliche Antwort erhalten hat, den Bescheid auf dem Gerichts- oder Verwaltungsweg gemäß der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsordnung anfechten kann.

Die Umsetzung dieser Richtlinie in spanisches Recht erfolgte mit dem Gesetz 38/1995 vom 12. Dezember 1995 über das Recht auf Zugang zu Informationen über die Umwelt, kürzlich geändert durch das Gesetz 55/1999 vom 29. Dezember 1999, das Personen die Möglichkeit gibt, in derartigen Fällen Rechtsmittel einzulegen.

Wenn die Entidad de la Moraleja der Ansicht ist, daß bei ihren Informationsersuchen an die spanischen Behörden die Richtlinie 90/313/EWG nicht beachtet worden ist, so kann sie auf nationaler Ebene die geeigneten Rechtsmittel einlegen, um zu veranlassen, daß die nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen tätig werden, die in den Mitgliedstaaten für die Kontrolle der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Behörden in erster Linie zuständig sind.

Im vorliegenden Fall hat die Kommission im Rahmen ihrer Untersuchungen über die korrekte Einhaltung der Richtlinie 90/313/EWG und eine eventuelle Vertragsverletzung die spanischen Behörden mehrfach um eine Stellungnahme zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Ereignissen gebeten.

Aus der Antwort der spanischen Behörden geht hervor, daß bereits mehrere Informationsersuchen beantwortet wurden und auch weiterhin den zahlreichen Ersuchen der genannten Entidad entsprochen wird. Die spanischen Behörden gewähren anfragenden Personen, wenn auch teilweise mit Verzögerung, Zugang zu den verfügbaren Informationen. Ferner muß darauf hingewiesen werden, daß die Richtlinie 90/313/EWG keine Bestimmung hinsichtlich der Form enthält, in der die angeforderten Informationen der anfragenden Person zur Verfügung gestellt werden müssen.

Was die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens aufgrund einer fehlerhaften Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG angeht, ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 (ex-Artikel 169) EG-Vertrag einzuleiten, sondern vielmehr über einen Ermessensspielraum verfügt. Gemäß dieser Ermessensbefugnis verfolgt die Kommission nicht jeden einzelnen ihr zur Kenntnis gebrachten Fall einer mutmaßlich fehlerhaften Anwendung dieser Richtlinie. Nur in Fällen, in denen eine permanent fehlerhafte Verwaltungspraxis erkennbar ist oder einzelne fehlerhafte Anwendungen aufgrund von Gemeinsamkeiten zusammengefasst werden können, leitet die

Kommission in der Regel ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ein. Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen scheint jedoch im vorliegenden Fall keine dieser beiden Bedingungen gegeben zu sein.

(1) ABl. L 158 vom 23.6.1990.