SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3712/00 von Paul Lannoye (Verts/ALE) an die Kommission. Bau der Autobahn zwischen GU-177 und dem Ort Jadraque in der Nähe von Carrascosa de Henares.
Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0030 - 0031
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3712/00 von Paul Lannoye (Verts/ALE) an die Kommission (30. November 2000) Betrifft: Bau der Autobahn zwischen GU-177 und dem Ort Jadraque in der Nähe von Carrascosa de Henares Der Rat der Gemeinschaften von Kastilien-La Mancha hat das Projekt zum Ausbau der Autobahn zwischen GU-177 und dem Ort Jadraque (Guadalajara), die sich bereits im Bau befindet, technisch gebilligt. Das Vorhaben wird mit europäischen Mitteln aus dem EFRE finanziert und hat weitreichende Auswirkungen auf die Umwelt in dem Ort Carrascosa de Henares. Diese Autobahn, die neu angelegt wird, begräbt unter einem Berg von Erde die einzigen in diesem Gebiet verbliebenen Quellen guter Qualität, die die Wasserzufuhr zum Fluss Henares speisen. Die Zerstörung dieser Quellen berührt direkt das geschützte Gebiet der Ribera del río Henares, der durch das Verschwinden dieser Wasserzufuhr an Wassermenge verliert. Dieses Gebiet wurde durch den Rat der Gemeinschaften von Kastilien-La Mancha als Ort von gemeinschaftlichem Interesse vorgeschlagen, um in das Netz Natur 2000 aufgenommen zu werden (LIC ES424003). Die Zerstörung der Quellen zieht auch das Verschwinden einer Pflanzenwelt von großem ökologischem Interesse nach sich, insbesondere eines jahrhundertealten Steineichenwalds, der sich inmitten von Trockenanbaugebieten befindet, eine Entwaldung von beträchtlichem Ausmaß, die Auswirkungen auf den Lebensraum einheimischer Arten hat und zur Landschaftszerstörung führt. Zu diesem Vorhaben gab es eine viel wirtschaftlichere und umweltfreundliche Alternative, nämlich die Modernisierung der bereits vorhandenen Autobahn, die flach, gerade und ohne Hindernisse verläuft. Auf der anderen Seite wurde dieses Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Richtlinien 85/33//EWG(1) und 97/11/EWG(2) unterzogen, obwohl es nur allzu gut zu der Art von Projekten und Kriterien passt, die in den Anhängen zu diesen Richtlinien aufgeführt sind. Ferner wird die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl in den Gesetzen des spanischen Staates (Autobahngesetz 25/1988 vom 29. Juli) wie auch in der Gesetzgebung der Autonomen Gemeinschaft von Kastilien La Mancha berücksichtigt (Gesetz über Autobahnen und Wege von Kastilien-La Mancha Nr. 9/1990 vom 28. Dezember). Ist die Kommission nicht der Auffassung, daß die spanischen Behörden die Richtlinien über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erfuellt haben, einschließlich der Verpflichtung, die betroffene Öffentlichkeit zu konsultieren und Vorschläge für alternative Projekte zu berücksichtigen? Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, damit die Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EWG angewendet werden? Gedenkt die Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien wegen Nichteinhaltung dieser Richtlinien einzuleiten? Kann die Kommission bestätigen, daß dieses Vorhaben aus europäischen Fonds finanziert wird? Wenn ja, wird die Kommission dafür sorgen, daß sich die europäischen Fonds, die dieses Projekt finanzieren, zurückziehen? (1) ABl. L 175 vom 5.7.1985. (2) ABl. L 73 vom 14.3.1997. Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission (8. März 2001) Artikel 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(1) sieht vor, daß die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Bestimmung gilt für die in den Anhängen I und II der Richtlinie aufgeführten Projekte. Projekte, die wie das Straßenbauvorhaben, auf das sich diese schriftliche Anfrage bezieht in Anhang II aufgeführt sind, sind gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. Es ist zu beachten, daß die Richtlinie 85/337/EWG durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997(2) geändert wurde. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 97/11/EG findet jedoch auf Genehmigungsanträge, die vor dem 14. März 1999 eingereicht wurden, noch die Richtlinie 85/337/EWG in der vor dieser Änderung geltenden Fassung Anwendung. Das Gebiet Ribera del río Henares wurde von der spanischen Regierung in ihre nationale Liste der Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse aufgenommen, die in das künftige Netz Natura 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(3) einbezogen werden sollen. Die Kommission wandte sich an die spanische Regierung und bat um deren Stellungnahme hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG auf diesen Fall, um festzustellen, ob bei dem fraglichen Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf das genannte Gebiet im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG zu rechnen ist, da in diesem Fall das Verfahren nach Artikel 6 der letztgenannten Richtlinie anzuwenden wäre. Nach Auskunft der spanischen Behörden wurde das Straßenbauvorhaben CN-101 (ehemals GU-117) im Rahmen des operationellen Programms für Kastilien-La Mancha (1994-1999) aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mitfinanziert. Die Gesamtinvestition beläuft sich auf 441 794 852 ESP, wovon 65 % aus dem EFRE stammen. Zu diesem Projekt ist gegenwärtig eine Beschwerde bei der Kommission anhängig. In jedem Fall wird die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall zu gewährleisten. Sie behält sich vor, im Falle eines Verstoßes von der spanischen Regierung ggf. die Rückzahlung der Kofinanzierungsgelder zu verlangen. (1) ABl. L 175 vom 5.7.1995. (2) ABl. L 73 vom 14.3.1997. (3) ABl. L 206 vom 22.7.1992.