SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3567/00 von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission. Das gegenwärtige System für die Besteuerung von Fahrzeugen und dessen Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem freien Handel.
Amtsblatt Nr. 174 E vom 19/06/2001 S. 0081 - 0082
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3567/00 von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission (17. November 2000) Betrifft: Das gegenwärtige System für die Besteuerung von Fahrzeugen und dessen Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem freien Handel In einigen Mitgliedstaaten bestehen aufgrund des Steuersystems ungerechte Bedingungen für die Einfuhr von Autos, insbesondere wenn der Einführende eine Privatperson ist. Die auf eingeführte Autos erhobenen Steuern basieren häufig nicht auf dem tatsächlichen Wert des Autos, insbesondere wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt. Die übertrieben hohen Steuern sind ein Hindernis für den innergemeinschaftlichen Handel und verhindern die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Marktes in der Europäischen Union. Artikel 25 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verbietet zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle wie auch Abgaben mit gleicher Wirkung. Was beabsichtigt die Kommission zu unternehmen, um die Verzerrungen durch die willkürlichen Regelungen für die Einfuhr von Autos in den Mitgliedstaaten zu beseitigen? Was beabsichtigt die Kommission ferner zu unternehmen, um transparente Bedingungen für die Einfuhr von Autos zu erreichen, die im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften stehen? Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission (18. Dezember 2000) Die Kommission verweist auf ihre Antwort auf die von Herrn Vatanen(1) gestellte schriftliche Anfrage P-3479/00 ähnlichen Inhalts, in der sie dem Herrn Abgeordneten mitteilt, daß sie über die in seiner Anfrage angesprochenen Probleme besorgt ist und alles unternimmt, um die volle Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für spezifische Kraftfahrzeugsteuern hat die Kommission bereits Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet, die den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes festgelegten Grundsatz, daß der tatsächliche Wert des Fahrzeugs zu besteuern ist, nicht vollständig berücksichtigen. Weitere Vertragsverletzungsverfahren laufen im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen für die vorübergehende Nutzung von Fahrzeugen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Zulassung sowie Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kraftfahrzeugen bei Verlegung des Wohnsitzes aus einem anderen Mitgliedstaat (Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel und Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat(2). Diese Verfahren können dazu führen, daß die Kommission gemäß Artikel 226 (Ex-Artikel 169) EG-Vertrag den Gerichtshof anruft. Was Artikel 25 EG-Vertrag anbelangt, der Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung verbietet, so teilt die Kommission dem Herrn Abgeordneten mit, daß ihre Maßnahmen im Bereich Steuern auf dem Verbot der Diskriminierung (Artikel 90 (Ex-Artikel 95) EG-Vertrag) und nicht auf Artikel 25 (Ex-Artikel 12) EG-Vertrag basieren. Zusätzlich zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts hat die Kommission dem Rat im Februar 1998 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinien 83/182/EWG und 83/183/EWG unterbreitet, der den Erfordernissen des Binnenmarktes besser entspricht, bisher aber vom Rat noch nicht angenommen wurde. Außerdem arbeitet die Kommission derzeit eine umfassende Mitteilung über die Besteuerung von Fahrzeugen aus. Die Kommission geht davon aus, daß ihre Maßnahmen in diesem Bereich zu erheblichen Verbesserungen für den europäischen Bürger führen werden. (1) ABl. C 163 E vom 6.6.2001, S. 133. (2) ABl. L 105 vom 23.4.1983.