92000E3153

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3153/00 von Niels Busk (ELDR) an die Kommission. Schwarze Liste.

Amtsblatt Nr. 151 E vom 22/05/2001 S. 0081 - 0082


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3153/00

von Niels Busk (ELDR) an die Kommission

(2. Oktober 2000)

Betrifft: Schwarze Liste

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1469/95(1) des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 745/96(2) der Kommission ist beabsichtigt, Unternehmen und Einzelpersonen allein auf der Grundlage eines Verdachts auf eine schwarze Liste zu setzen.

Kann die Kommission die Begründung hierfür darlegen sowie darüber berichten, wie sie die Vertraulichkeit gegenüber den betreffenden Unternehmen sichern wird?

Wie wird die Kommission Firmen und Einzelpersonen, die ungerechtfertigt auf eine derartige Liste gelangen, entschädigen?

(1) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 1.

(2) ABl. L 102 vom 25.4.1996, S. 15.

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(3. November 2000)

Die Kommission stellt zunächst fest, daß die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1469/95 des Rates vom 22. Juni 1995 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen(1) und (EG) Nr. 745/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung(2) bereits jetzt unmittelbar anwendbar sind.

Nach diesen Bestimmungen erfolgen die vorgesehenen Übermittlungen nicht auf der Grundlage einer Vermutung oder eines Verdachts, sondern betreffen die Marktbeteiligten, bei denen das Risiko der Unzuverlässigkeit besteht, wie es in Artikel 1 der Verordnung (EG) 1469/95 definiert wurde (erste Feststellung der Verwaltungsbehörden oder Gerichte, abschließende Entscheidung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde).

Die Übermittlungen zwischen Mitgliedstaaten und Kommission sind vertraulich. Die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(3) und der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung(4) sind anwendbar.

Die Kommission weist dazu darauf hin, daß die Übermittlungen ausschließlich an das zuständige Referat des Europäischen Amts für Betrugskontrolle gerichtet werden, das erklärt hat, die für die Sicherung der Vertraulichkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen getroffen zu haben.

Bisher ist der Kommission keine Beschwerde auf der Grundlage der von dem Herrn Abgeordneten genannten Verordnungen im Hinblick auf eine Übermittlung bekannt. Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 745/96 haftet jeder Mitgliedstaat und die Kommission für Schäden, die sie verursacht haben sollten.

(1) ABl. L 145 vom 29.6.1995.

(2) ABl. L 102 vom 25.4.1996.

(3) ABl. L 281 vom 23.11.1995.

(4) ABl. L 82 vom 22.3.1997.