92000E2857

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2857/00 von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission. Vereinheitlichung der Durchführungsmodalitäten für Auswahlverfahren für den Zugang zur öffentlichen Verwaltung.

Amtsblatt Nr. 113 E vom 18/04/2001 S. 0196 - 0196


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2857/00

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(14. September 2000)

Betrifft: Vereinheitlichung der Durchführungsmodalitäten für Auswahlverfahren für den Zugang zur öffentlichen Verwaltung

Die Durchführungsmodalitäten für Auswahlverfahren für den Zugang zur öffentlichen Verwaltung weisen unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union große Unterschiede auf.

Die Grundprinzipien dieser Auswahlverfahren sollten die Transparenz und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sein. Gerade diese Grundprinzipien werden aber von den öffentlichen Einrichtungen oft nicht beachtet, und aus diesem Grund kann es zu inakzeptablen Unregelmäßigkeiten kommen.

Kann die Kommission mitteilen, ob sie in diesem Zusammenhang Rechtsvorschriften mit gemeinsamen Regeln für die Durchführung von Auswahlverfahren vorschlagen wird, damit alle Bürger der Gemeinschaft gleiche Bedingungen vorfinden? Kann sie ferner in ganz Europa einheitliche Kontrollmechanismen für die Tätigkeit der Organisatoren von Auswahlverfahren im Einklang mit Verfahrensnormen vorsehen (von den Teilnehmern von Auswahlverfahren vorzulegende Unterlagen, Zugang zu Akten, zeitliche Fristen, Hilfsmittel, Beschwerdewege usw.), sowie sicherstellen, dass den Bürgern nicht unangemessen hohe Kosten entstehen?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(27. Oktober 2000)

Die Gemeinschaft ist rechtlich nicht für die Regulierung der internen Organisation des öffentlichen Dienstes der Mitgliedstaaten, einschließlich der Einstellungsverfahren, zuständig. Auch obliegt es den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre nationalen Vorschriften für den Zugang zur öffentlichen Verwaltung korrekt angewandt werden. Daher beabsichtigt die Kommission nicht, Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Einstellungsverfahren für den öffentlichen Dienst vorzuschlagen.

Allerdings achtet die Kommission als Hüterin der Verträge darauf, dass das Recht auf Freizügigkeit für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend der Interpretation durch den Gerichtshof korrekt umgesetzt wird.