92000E2635

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2635/00 von Karin Riis-Jørgensen (ELDR) an die Kommission. Unrechtmäßige staatliche Subventionen für Combus A/S.

Amtsblatt Nr. 136 E vom 08/05/2001 S. 0060 - 0060


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2635/00

von Karin Riis-Jørgensen (ELDR) an die Kommission

(1. August 2000)

Betrifft: Unrechtmäßige staatliche Subventionen für Combus A/S

Die dänische staatliche Busgesellschaft Combus A/S war mit Hilfe staatlicher Subventionen in der Lage, mit (in- und ausländischen) privaten Unternehmen zu konkurrieren, bei Preisen, die weit unter ihren tatsächlichen Kosten liegen.

Nach meinen Informationen sind die dänischen Busunternehmen im Herbst 1999 mit der Kommission zusammengetroffen. Dabei brachten sie die ihrer Meinung nach illegalen staatlichen Subventionen für Combus A/S zur Sprache. Bei dem Treffen gewannen sie den Eindruck, daß die Kommission diese Angelegenheit weiterverfolgen wird.

Ich bitte die Kommission daher um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Hat sie die Frage nach dem Besuch der dänischen Busunternehmen im Herbst 1999 in Brüssel geprüft?

2. Kann sie, falls die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, mitteilen, wie weit man gelangt ist, und zumindest mitteilen, wann sie damit rechnet, die Frage der rechtswidrigen staatlichen Subventionen für Combus A/S erledigt zu haben?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(23. Oktober 2000)

Staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, müssen von der Kommission grundsätzlich vorab genehmigt werden. In Zusammenhang mit der Finanzierung des dänischen Verkehrsunternehmens Combus A/S wurde der Kommission keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 88 (ex-Artikel 93) EG-Vertrag bekannt gegeben.

Gemäß den Regeln des EG-Vertrags für staatliche Beihilfen müssen finanzielle Entschädigungen für die Erbringung öffentlicher Verkehrsdienste im Strassen- und Bahnverkehr nicht vorab bekannt gegeben und von der Kommission geprüft werden, wenn sie in Einklang stehen mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs(1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991(2).

Im Rahmen der Verordnung steht es den Mitgliedstaaten frei, die Art der Entschädigung zu wählen, die sie Unternehmen im Zuge des Ausgleichs der für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen anfallenden Kosten gewähren. Die Kommission wird jedoch bei bewiesenem Missbrauch solcher staatlicher Beihilfen tätig, wenn sowohl eine negative Auswirkung auf den Wettbewerb als auch auf den grenzübergreifenden Handel festgestellt werden kann.

Die Kommission hat keine förmliche Entscheidung bezüglich ihrer Einschätzung der Finanzierung von Combus A/S getroffen. In Anbetracht der momentanen Marktsituation ist die Kommission der Ansicht, dass sofortiges Handeln nicht notwendig ist.

(1) ABl. L 156 vom 28.6.1969.

(2) ABl. L 169 vom 29.6.1991.