92000E2332

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2332/00 von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission. Verstoß gegen die Urheberrechtsschutzbestimmungen durch Sozialzentren.

Amtsblatt Nr. 103 E vom 03/04/2001 S. 0121 - 0121


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2332/00

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. Juli 2000)

Betrifft: Verstoß gegen die Urheberrechtsschutzbestimmungen durch Sozialzentren

In Rom gibt es, wie in vielen anderen Städten in Italien und in Europa, Sozialzentren in oft mißbräuchlich genutzten Räumlichkeiten, in denen der extremen Linken nahestehende Organisationen über das Jahr hinweg Dutzende von Musikveranstaltungen, Festen, Konzerten und Filmvorführungen auch ausländischer Filme organisieren und sie als Bierstuben und Verpflegungsstätten herrichten. Die örtlichen Behörden und die lokalen Ordnungskräfte sind über all diese Veranstaltungen informiert, die auch regelmäßig auf Plakaten und in Zeitungen bekanntgemacht werden, und ihnen ist bekannt, daß die urheberrechtlich vorgesehenen Steuern, insbesondere die Gebühren an die SIAE, nicht bezahlt werden. Die Vorführung ausländischer Filme stellt überdies einen eindeutigen Verstoß gegen die internationalen Bestimmungen dar.

Kann die Kommission deshalb mitteilen:

1. ob diese regelmäßig wiederkehrenden Tatsachen ihrer Ansicht nach nicht einen Verstoß gegen die Regeln des Marktes bedeuten und einen Fall von unlauterem Wettbewerb gegenüber den Betreibern von zugelassenen Lokalen darstellen, die gehalten sind, auf ihre Preise auch die Gebühren für Urheberrechte und andere gesetzlich vorgesehene Steuern aufzuschlagen,

2. ob diese Tatsachen nicht einen Verstoß gegen die Rechte am geistigen Eigentum darstellen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(25. September 2000)

Entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen nach Artikel 11, 14 und 14a des Berner Übereinkommens sowie Artikel 9 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs) gewähren die Mitgliedstaaten den Verfassern von Musikstücken und Urhebern oder anderen Urheberrechtsinhabern von Filmwerken das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu gestatten. Nach Artikel 12 des Rom-Abkommens muss den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe der Tonträger gezahlt werden. Was die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft angeht, so sieht Artikel 8(2) der Richtlinie 92/100/EWG(1) des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ein ähnliches Vergütungsrecht vor.

Somit können die von der Frau Abgeordneten beschriebenen Tätigkeiten natürlich gegen Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, wenn der Inhaber der ausschließlichen Rechte die Wiedergabe nicht ausdrücklich gestattet hat oder keine Vergütung gezahlt worden ist. Es liegt jedoch bei den betroffenen Rechtsinhabern, auf die in der italienischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechtsbehelfe zurückzugreifen und vor italienischen Gerichten gegen die Verantwortlichen vorzugehen.

(1) ABl. L 346 vom 27.11.1992.