SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2222/00 von Bernard Poignant (PSE) an die Kommission. Binnenmarkt und Zulassung der Fahrzeuge.
Amtsblatt Nr. 103 E vom 03/04/2001 S. 0091 - 0092
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2222/00 von Bernard Poignant (PSE) an die Kommission (3. Juli 2000) Betrifft: Binnenmarkt und Zulassung der Fahrzeuge Der Binnenmarkt der Europäischen Union beruht auf einem grundlegenden Prinzip, nämlich dem freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. Eines der Ziele der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist es, die Einhaltung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu gewährleisten und somit jede nationale Vorgehensweise, die dem im Wege steht, einzuschränken. Zudem wurde der Gedanke der europäischen Staatsbürgerschaft seit dem Vertrag von Amsterdam gestärkt. Die Mobilität der Personen, insbesondere der Jugendlichen, innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen, ist ein ausschlaggebender Faktor, damit dieses Vorhaben gelingt. Es gibt jedoch immer noch nationale Verwaltungsmaßnahmen, die als Hindernisse für Ortsveränderungen innerhalb des Gemeinschaftsraums betrachtet werden können. Wie sieht es aus, wenn eine Person in einen anderen Staat der Europäischen Union für einen mehrmonatigen Aufenthalt mit seinem im Herkunftsland zugelassenen Fahrzeug reist? Ist sie verpflichtet, Änderungen bei der Zulassung und Versicherung im Aufnahmeland vorzunehmen? Wenn ja, ist es möglich, die Verabschiedung einer Maßnahme zu erwägen, die den Versicherungsschutz des Fahrzeugs gewährleistet, ohne Änderungen vorzunehmen? Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission (14. September 2000) Der steuerliche Aspekt der vorübergehenden Nutzung eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Zulassung ist durch die Richtlinie 83/182/EWG vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel(1) geregelt. Nach dieser Richtlinie wird privaten Kraftfahrzeugen oder anderen Verkehrsmitteln eine Steuerbefreiung gewährt, wenn die vorübergehende Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung insgesamt sechs Monate pro Jahr nicht überschreitet. Die Befreiung gilt unter der Bedingung, dass der Nutzer seinen regulären Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Nutzung hat, die Verkehrsmittel zu privaten Zwecken nutzt und sie an eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Person weder veräußert oder verleiht. Bleibt die Nutzung im Sinne dieser Richtlinie vorübergehend, ist keine Änderung der Zulassung aus steuerlichen Gründen vorgesehen. Die bereits 1984 in Kraft getretene Richtlinie 83/182/EWG erfasst nicht alle Fälle, die in einem Binnenmarkt, wie er sich nach dem 1. Januar 1993 entwickelt hat, auftreten können. Daher hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag(2) vorgelegt, mit dem diese Richtlinie ersetzt werden soll. Das Parlament hat dem Vorschlag bereits zugestimmt, jedoch hat ihn der Rat noch nicht angenommen. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Binnenmarktregeln legt die Kommission die derzeit geltende Richtlinie so weit wie möglich im Einklang mit den Erfordernissen des europäischen Binnenmarkts aus. Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Haftpflichtversicherung für den Fahrzeugverkehr zielen darauf ab, den freien Fahrzeugverkehr in der Gemeinschaft und die Entschädigung der Opfer von Straßenverkehrsunfällen zu gewährleisten. Diese Vorschriften beruhen auf den Regelungen des EG-Vertrags (Artikel 95, ex-Artikel 100a) über die Schaffung eines Binnenmarkts zwischen den Mitgliedstaaten. Mit den vier Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien(3) wurden das Prinzip der Pflichtversicherung zur Schadensdeckung für Kraftfahrzeuge auf der Grundlage einer einzigen Prämie eingeführt und Mindestbeträge für die Schadensdeckung vorgeschrieben. Diese Pflichtdeckung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft und für die gesamte Vertragslaufzeit, sofern das Fahrzeug im Herkunftsland zugelassen bleibt. (1) ABl. L 105 vom 23.4.1983. (2) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur steuerlichen Behandlung von privaten Kraftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit einer Verlegung des Wohnsitzes auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden oder die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung benutzt werden, ABl. C 108 vom 7.4.1998. (3) Richtlinien 72/166/EWG (ABl. L 103 vom 2.5.1972), 84/5/EWG (ABl. L 8 vom 11.1.1984), 90/232/EWG (ABl. L 129 vom 19.5.1990) und 2000/26/EG (ABl. L 181 vom 20.7.2000).