92000E2065

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2065/00 von Vitaliano Gemelli (PPE-DE) an die Kommission. Anerkennung von Studienabschlüssen.

Amtsblatt Nr. 072 E vom 06/03/2001 S. 0175 - 0176


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2065/00

von Vitaliano Gemelli (PPE-DE) an die Kommission

(16. Juni 2000)

Betrifft: Anerkennung von Studienabschlüssen

Das Problem der Anerkennung von Studienabschlüssen in der EU durch die Mitgliedstaaten ist ein Thema von großer Bedeutung, das direkte Auswirkungen auf die Bürger hat und das ihr Recht auf Freizügigkeit und Niederlassung aus Arbeitsgründen einschränkt.

Kann die Kommission deshalb mitteilen:

- ob es die Möglichkeit für eine Initiative der Europäischen Kommission zur Einführung einer europäischen Berufseignungsprüfung gibt, die sich auf ein einheitliches Studienprogramm stützt und deren Prüfungsfächer für jeden Beruf unter Mitwirkung aller Mitgliedstaaten festgelegt werden? Diese Prüfungen sollten regelmäßig und gleichzeitig in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und der Festlegung eines beruflichen Rechtsstatus auf europäischer Ebene dienen, der in der gesamten Union anerkannt wird.

- Es könnte die unbeschränkte Ausstellung von Zulassungszeugnissen oder die Ausstellung einer regelmäßig festgelegten Zahl von Zulassungen vorgesehen werden, und zwar dann, wenn es angebracht erscheint, diese von der Nachfrage, die sich aus der Analyse des Arbeitsmarktes ergibt, abhängig zu machen.

Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission

(17. Juli 2000)

Zunächst möchte ich den Herrn Abgeordneten auf die Antworten der Kommission zu den schriftlichen Anfragen E-2378/94 der Frau Abgeordneten Pack(1) und E-3037/95 des Herrn Abgeordneten Schnellhardt(2) verweisen.

Im übrigen ist die Kommission der Auffassung, daß die Frage einer europäischen Prüfung und damit der Harmonisierung der Ausbildungsgänge auch vor dem Hintergrund von Artikel 149 und 150 EG-Vertrag (Ex-Artikel 126 und 127) betrachtet werden muß. Dort wird insbesondere jegliche Harmonisierung dieser Systeme ausgeschlossen.

Da es keine Gemeinschaftsvorschriften gibt, die Inhalt und Gestaltung des Bildungssystems in den Mitgliedstaaten regeln, kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Migranten verlangen, daß er einen bestimmten Wissensstand mit Bezug auf die in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates festgelegten Anforderungen für die Zulassung zu einer Berufseignungsprüfung nachweist. Nach Artikel 12, 149 und 150 EG-Vertrag (Ex-Artikel 6, 126 und 127) dürfen die Mitgliedstaaten indessen Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen bei den Einschreibeverfahren für Berufseignungsprüfungen weder direkt noch indirekt aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminieren.

(1) ABl. C 152 vom 19.6.1995.

(2) ABl. C 91 vom 27.3.1996.