92000E1634

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1634/00 von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission. Abgabe auf die grenzüberschreitende Beförderung von Kraftstoff.

Amtsblatt Nr. 072 E vom 06/03/2001 S. 0091 - 0092


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1634/00

von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission

(29. Mai 2000)

Betrifft: Abgabe auf die grenzüberschreitende Beförderung von Kraftstoff

1. Kann die Kommission bestätigen, daß Importabgaben auf die grenzüberschreitende Beförderung von Kraftstoff erhoben werden?

2. Wenn ja, kann die Kommission darlegen, weshalb Abgaben auf die grenzüberschreitende Beförderung von Kraftstoff erhoben werden, nicht aber auf die grenzüberschreitende Beförderung von Alkohol?

3. Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, daß diese Regelung im Widerspruch zum Grundprinzip des Freihandels und des Binnenmarkts steht?

4. Plant die Kommission, Grundsätze des Binnenmarkts auf den Handel mit Kraftstoff auszudehnen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(14. Juli 2000)

1. und 2. Bei der von der Frau Abgeordneten angesprochenen Einfuhrabgabe dürfte es sich um die Verbrauchsteuer handeln, die bei der Überführung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in den freien Verkehr in einem Mitgliedstaat entsteht.

Für die steuerliche Behandlung der innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch einen Unionsbürger ist Artikel 8 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(1) maßgebend. Danach werden die Verbrauchsteuern für Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und die sie selbst befördern, nach dem Grundsatz des Binnenmarktes im Erwerbsmitgliedstaat erhoben.

Allerdings können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 3 dieser Richtlinie vorsehen, daß im Verbrauchsmitgliedstaat ein Verbrauchsteueranspruch beim Erwerb von Mineralölen entsteht, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt weorden sind, wenn diese Waren von Privatpersonen oder auf deren Rechnung auf atypische Weise befördert worden sind. Als atypische Beförderungsarten gelten dabei die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter sowie die Beförderung von fluessigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines gewerblichen Unternehmers eingesetzt werden.

Diese Möglichkeit, den Erwerb von Mineralölen einer anderen steuerlichen Behandlung zu unterwerfen, hängt vor allem mit den Gefahren bei der Beförderung von Mineralölen zusammen. Da die für derartige Beförderungen geltenden äußerst strengen Sicherheitsvorschriften nur durch den Einsatz professioneller Beförderungsmittel erfuellt werden können, ist die Voraussetzung für die Befreiung gemäß Artikel 8, nämlich die Beförderung durch eine Privatperson, nicht mehr gegeben.

3. und 4. Aus den unter 1. und 2. dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß die erwähnten Regelungen den Grundsätzen des Binnenmarktes nicht widersprechen und beabsichtigt daher auch keine Änderungsvorschläge.

(1) ABl. L 76 vom 23.3.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/99/EG vom 30.12.1996 (ABl. L 8 vom 11.1.1997).