92000E1397

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1397/00 von Bernd Lange (PSE) an die Kommission. Umsetzung der Richtlinie 92/61/EWG in Deutschland, Reifenbindung.

Amtsblatt Nr. 072 E vom 06/03/2001 S. 0051 - 0052


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1397/00

von Bernd Lange (PSE) an die Kommission

(4. Mai 2000)

Betrifft: Umsetzung der Richtlinie 92/61/EWG in Deutschland, Reifenbindung

Die ursprünglich von der Kommission für die Typgenehmigung von Motorrädern vorgesehene Reifenbindung fand keinen Eingang in die Richtlinie 92/61/EWG(1), da das Europäische Parlament eine Festlegung von Reifentypen im Rahmen der Betriebserlaubnis für Motorräder (EU-ABE) durch die Fahrzeughersteller als Wettbewerbsbeschränkung gegenüber möglicherweise nicht berücksichtigten Reifenherstellerfirmen ansah.

In Deutschland scheinen Fahrzeughersteller jedoch nach Inkrafttreten der Richtlinie über den Umweg der Typenprüfung des Fahrzeugs nach wie vor eine Eintragung bestimmter Reifentypen in die Fahrzeugpapiere zu erreichen.

Sind der Kommission derartige Praktiken bekannt? Widerspricht die nationale Umsetzung der Richtlinie in Deutschland nach Meinung der Kommission der europäischen Gesetzgebung?

(1) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72.

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(16. Juni 2000)

Die rechtlichen Bestimmungen betreffend die technischen Anforderungen an Reifen und deren Montage sind in der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(1) enthalten.

Die Kommission wurde über Reifentypbeschränkungen für bestimmte in Deutschland hergestellte Personenkraftwagen unterrichtet. Nach einem Briefwechsel mit der Kommission haben die deutschen Behörden der Kommission eine Mitteilung vom 29. Februar 2000 übermittelt, in der die Typgenehmigungsbehörden angewiesen werden, diese Typbeschränkungen künftig nicht mehr in die Fahrzeugpapiere aufzunehmen. In der Mitteilung wird ferner erklärt, daß die bestehenden, in den Fahrzeugunterlagen eingetragenen Typbeschränkungen ohne jegliche Rechtswirkung sind.

Nach Ansicht der Kommission ist die Festlegung von Reifentypen für Krafträder gleichermaßen unannehmbar. Die Kommission wird sich mit den deutschen Behörden in Verbindung setzen, um die Lage zu klären.

(1) ABl. L 226 vom 18.8.1997.