92000E1132

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1132/00 von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission. Weißbuch über die Lebensmittelsicherheit und die Europäische Lebensmittelbehörde.

Amtsblatt Nr. 046 E vom 13/02/2001 S. 0129 - 0130


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1132/00

von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission

(11. April 2000)

Betrifft: Weißbuch über die Lebensmittelsicherheit und die Europäische Lebensmittelbehörde

Im Januar 2000 wurde das Weißbuch über die Lebensmittelsicherheit veröffentlicht (KOM(1999) 719 endg.). Kapitel 4 behandelt die Einrichtung einer Europäischen Lebensmittelbehörde. In Kapitel 5 wird auf die rechtlichen Aspekte der Lebensmittelsicherheit eingegangen.

Die Kommission schließt eine künftige Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs der Behörde nicht aus (Punkt 40).

1. An welche neuen Zuständigkeitsbereiche denkt die Kommission dabei?

2. Wann soll diese Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs erfolgen?

Gemeinsame Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-1121/00, E-1124/00, E-1126/00, E-1129/00, E-1130/00, E-1131/00, E-1132/00, E-1135/00, E-1136/00, E-1137/00, E-1138/00 und E-1139/00

(8. Juni 2000)

Im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit(1) hat die Kommission die allgemeinen Leitlinien dargelegt, nach denen sie sich bei der Schaffung der Europäischen Lebensmittelbehörde richten wird, und alle Betroffenen aufgefordert, während der Konsultationsfrist zu reagieren und ihren Diskussionsbeitrag zu liefern. Zu mehreren der von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Punkte hat die Kommission ihre Vorschläge noch nicht genau formuliert und die Einzelheiten der Arbeitsweise noch nicht festgelegt, da sie die während der Konsultation vorgebrachten Positionen noch nicht prüfen konnte.

Bezüglich der Befugnisse wird im Weißbuch jedoch genau ausgeführt, daß Aufgabe der Europäischen Lebensmittelbehörde die Risikobewertung, die Datenerhebung und die Information der Verbraucher in den Bereichen ihrer Zuständigkeit sein sollte. Aus rechtlichen Gründen und aus Gründen der demokratischen Verantwortung hält die Kommission unter den derzeitigen Bedingungen eine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an eine unabhängige Behörde für nicht zu rechtfertigen. Gleichwohl sollte eine künftige Ausweitung ihrer Zuständigkeiten in Betracht gezogen werden, wobei die bis dahin mit der Arbeit der Behörde gemachten Erfahrungen und das neu geschaffene Vertrauen in Rechnung zu stellen sind und nicht auszuschließen ist, daß möglicherweise Änderungen am Vertrag vorgenommen werden müssen.

(1) KOM(1999) 719 endg.