92000E0358

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0358/00 von Elisa Damião (PSE) an die Kommission. Europäische Normung der Maschinen und Ausrüstungen.

Amtsblatt Nr. 303 E vom 24/10/2000 S. 0183 - 0184


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0358/00

von Elisa Damião (PSE) an die Kommission

(14. Februar 2000)

Betrifft: Europäische Normung der Maschinen und Ausrüstungen

Die Kommission hat auf der Grundlage von Untersuchungen des Instituts für Krebskrankheiten eine neue Gefahr in Verbindung mit Holzstaub festgestellt, der genetische Veränderungen und Krebs hervorruft. elche Lösungen wurden vom CEN-CENELEC verlangt, um derartige Risiken bei den vorhandenen Ausrüstungen und Anlagen zu vermeiden?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(28. März 2000)

Auf Vorschlag der Kommission hat der Rat am 28. April 1999 die Richtlinie 1999/38/EG(1) zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG(2) über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene verabschiedet.

In dieser Richtlinie werden zu den in Anhang I aufgeführten Verfahren die Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Hartholzstäuben ausgesetzt sind hinzugefügt. Danach müssen alle Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen der Richtlinie 90/394/EWG auch auf die solchen Stäuben ausgesetzten Arbeitnehmer Anwendung finden.

Im übrigen sieht die Richtlinie 89/655/EWG, geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(3) in Anhang I Punkt 2.5 Absatz 2 vor, daß jedes Arbeitsmittel, das wegen des Ausströmens von Gasen oder Dämpfen, des Austretens von Flüssigkeiten oder wegen Staubemissionen eine Gefährdung darstellt, mit entsprechenden Vorrichtungen zum Zurückhalten und/oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle versehen sein muß. Die Festlegung der praktischen Anwendungsmodalitäten ist Sache der Mitgliedstaaten.

Da die Arbeiten des Europäischen Normungszentrums (CEN)/Europäischer Koordinierungsausschuß für elektrotechnische Normen (Cenelec) sich auf die Normung neuer Anlagen konzentrieren, ist kein solcher Auftrag an diese Organisationen herangetragen worden.

(1) ABl. L 138 vom 1.6.1999.

(2) ABl. L 196 vom 26.7.1990.

(3) ABl. L 335 vom 30.12.1995.