92000E0298

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0298/00 von Hartmut Nassauer (PPE-DE) an die Kommission. Grundstückserwerb in der Tschechischen Republik.

Amtsblatt Nr. 026 E vom 26/01/2001 S. 0029 - 0029


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0298/00

von Hartmut Nassauer (PPE-DE) an die Kommission

(11. Februar 2000)

Betrifft: Grundstückserwerb in der Tschechischen Republik

Welche Erkenntnisse liegen der Kommission darüber vor, daß das tschechische Finanzministerium verhindern will, daß Bürger aus anderen Staaten der Europäischen Union nach einem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union Immobilien in der Tschechischen Republik erwerben können, und welche Maßnahmen erwägt die Kommission gegebenenfalls vor dem Hintergrund der bislang stets betonten Verpflichtung der Tschechischen Republik, mit dem Beitritt zur Europäischen Union den Acquis zu übernehmen?

Gemeinsame Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-0293/00, E-0294/00, E-0295/00, E-0296/00, E-0297/00, E-0298/00, E-0299/00, E-0300/00, E-0301/00, E-0302/00, E-0303/00 und E-0398/00

(20. März 2000)

In den Beitrittsverhandlungen mit der Tschechischen Republik geht es in erster Linie um die Übernahme des Acquis und die Angleichung an den Besitzstand der Europäischen Union sowie um die Erfuellung der vom Europäischen Rat für die Mitgliedschaft festgelegten Voraussetzungen. Als Mitgliedstaat wird die Tschechische Republik alle Bereiche der Rechtsvorschriften und Politiken der Gemeinschaft einschließlich der Grundsätze der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit übernehmen und umsetzen müssen. Die von dem Herrn Abgeordneten vorgebrachte Angelegenheit ist vor allem in diesem Zusammenhang zu sehen, jedoch spielen offensichtlich auch die politischen Kriterien von Kopenhagen eine Rolle, da sie den Schutz der Menschenrechte und den Schutz der Minderheitenrechte einschließen. Die Kommission überwacht in allen Bewerberländern genau, wie sich diese Angelegenheiten entwickeln.

Jedoch ist festzustellen, daß die in diesem Zusammenhang vorgelegte Angelegenheit Ereignisse betrifft, die sich vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags abspielten. Die sogenannten Benesch-Dekrete werden folglich bei den Beitrittsverhandlungen keine Rolle spielen. Außerdem wird in Artikel 295 (Ex-Artikel 222) des EG-Vertrags bestimmt, daß der Vertrag die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt läßt. Folglich ist die Kommission nicht in der Lage, in Fragen betreffend die Eigentumsrückerstattung in einem jetzigen oder künftigen Mitgliedstaat einzugreifen.

Jedoch ist die Tschechische Republik seit 1992 Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Für die Durchführung dieser Konvention ist der Europarat zuständig. Fragen betreffend Probleme, die im Rahmen dieser Konvention auftauchen, sollten folglich dem Europarat unterbreitet werden.

Ferner darf die Kommission den Herrn Abgeordneten auf die einschlägigen Bestimmungen der am 21. Januar 1997 angenommenen deutsch-tschechischen Erklärung zu den beiderseitigen Beziehungen verweisen.

Aus den verschiedenen vorgenannten Gründen hält es die Kommission für schwierig, zu den von dem Herrn Abgeordneten angeschnittenen spezifischen Fällen Stellung zu nehmen.