91999E2624

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2624/99 von Olivier Dupuis (TDI) an die Kommission. Neue Rechtsvorschriften für Ausländer in Rumänien.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 03/10/2000 S. 0087 - 0088


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2624/99

von Olivier Dupuis (TDI) an die Kommission

(12. Januar 2000)

Betrifft: Neue Rechtsvorschriften für Ausländer in Rumänien

Der Verteidigungs-Ausschuß der Abgeordnetenkammer des Rumänischen Parlaments hat vor kurzem einen Gesetzesentwurf, der die Stellung von Ausländern in Rumänien regelt, angenommen. Dieser Entwurf war vom Rumänischen Senat bereits am 10. September 1998 gutgeheißen worden. Danach wäre es den in Rumänien wohnhaften ausländischen Staatsbürgern verboten, politische Parteien, politische Organisationen oder Gruppierungen auf rumänischem Boden zu finanzieren oder zu gründen sowie an politischen Demonstrationen teilzunehmen.

Ferner müßte jede natürliche oder juristische Person, die Ausländer länger als 5 Tage beherbergt, die lokalen Polizeibehörden benachrichtigen. Schließlich könnte nach diesem Gesetzesentwurf die Aufenthaltserlaubnis nur Gebietsansässigen gewährt werden, die eine Krankenversicherung vorlegen.

Ist die Kommission nicht der Ansicht, daß Rumänien, sollte dieser vom Senat bereits angenommene Gesetzesentwurf vom Parlament in Bukarest endgültig und in der vorliegenden Form verabschiedet werden, in eine Lage geraten würde, in der es offenkundig gegen seine als EU-Beitrittskandidat eingegangenen Verpflichtungen verstößt? Welche Initiativen hat die Kommission ergriffen, oder gedenkt sie zu ergreifen, um die zuständigen rumänischen Behörden, angefangen beim Parlament, davon abzubringen, diesen Gesetzesentwurf in der vorliegenden Form endgültig zu verabschieden?

Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

(22. Februar 2000)

Der Entwurf für ein Gesetz zur Regelung der Stellung von Ausländern in Rumänien wurde zwar vom rumänischen Senat am 10. September 1998 verabschiedet, von der Abgeordnetenkammer jedoch noch nicht. Das geltende Ausländergesetz (25/1969) ist überholt, und die Kommission hat in dem letzten Jahresbericht über den Stand der Vorbereitungen Rumäniens auf den Beitritt zur EU, verabschiedet am 13. Oktober 1999(1), und in der Beitritts-partnerschaft, vom Rat am 6. Dezember 1999(2) verabschiedet, die Notwendigkeit unterstrichen, daß Rumänien dieses Gesetz durch ein neues ersetzt.

Zu den vom Herrn Abgeordneten erwähnten Bestimmungen in der Gesetzesnovelle, die eine Einschränkung der politischen Aktivitäten in Rumänien ansässiger Ausländer beinhalten, ist klarzustellen, daß Artikel 16 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Rumänien ratifiziert hat, den Unterzeichnerstaaten das Recht einräumt, derartige Beschränkungen zu verfügen.

Das UNHCR-Büro in Rumänien hat zu den vorgeschlagenen Restriktionen Stellung genommen und darauf hingewiesen, daß nach der Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs bei der Verfügung derartiger Restriktionen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muß. Das bedeutet, daß Restriktionen nicht nur einem rechtmäßigen Ziel dienen müssen, sondern daß die angewandten Mittel zu dem rechtmäßigen Ziel, dem Geltung verschafft werden soll, in angemessenem Verhältnis stehen müssen. Das UNHCR-Büro hat die fraglichen Bestimmungen jedoch nicht als unverhältnismäßig qualifiziert.

Wenn Rumänien einmal Mitglied der Union sein wird, wird es die sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte respektieren müssen. Nach Artikel 19 EGV verfügt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, über das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen. Die Unionsbürgerschaft verleiht ihm ferner in dem Mitgliedstaat seines Wohnsitzes das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament. Die Kandidatur bei Wahlen setzt die Mitgliedschaft in einer politischen Partei und logischerweise die Möglichkeit zu politischer Betätigung und finanzieller Unterstützung einer Partei (namentlich durch Entrichtung eines Mitgliederbeitrags) voraus. Die fraglichen Restriktionen stuenden somit bei einem Beitritt Rumäniens zur EU im Gegensatz zu Artikel 19 EGV. Es besteht für Rumänien zur Zeit zwar keine förmliche Verpflichtung, Gesetze mit den fraglichen Restriktionen für Ausländer nicht zu verabschieden, doch es liegt auf der Hand, daß sich Rumänien als Bewerberland bemühen sollte, seine Gesetzgebung mit der in der Gemeinschaft geltenden in Einklang zu bringen.

Zu den zwei vom Herrn Abgeordneten monierten Bestimmungen der Gesetzesnovelle die Verpflichtung einer jeden Person, die einen Ausländer mehr als fünf Tage bei sich aufnimmt, den Behörden darüber Meldung zu erstatten und die Vorschrift, wonach einem Ausländer nur bei dessen nachweislicher Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung die Aufenthaltsgenehmigung gewährt wird ist zu sagen, daß laut Europa-Abkommen die Unterzeichnerstaaten das Recht haben, Angelegenheiten wie die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern innerstaatlich zu regeln. Nach einem Beitritt zur EU wird Rumänien jedoch gezwungen sein, sich dem Schengen-Abkommen anzuschließen und sollte deshalb seine Gesetzgebung namentlich hinsichtlich der behördlichen Meldepflicht für Ausländer nach und nach dem Schengen-Abkommen anpassen.

Die Kommission führt mit den rumänischen Behörden einen ständigen Dialog über die Rechtsangleichung im Rahmen der Vorbereitung auf den Beitritt zur Gemeinschaft und wird es nicht versäumen, die rumänische Seite darauf hinzuweisen, daß sie die vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Bestimmungen nach und nach dem Gemeinschaftlichen Besitzstand anpassen muß.

(1) KOM(1999) 510 endg.

(2) ABl. L 335 vom 28.12.1999.