91999E2477

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2477/99 von Monica Frassoni (Verts/ALE) an die Kommission. LIFE-Projekt.

Amtsblatt Nr. 225 E vom 08/08/2000 S. 0142 - 0143


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2477/99

von Monica Frassoni (Verts/ALE) an die Kommission

(16. Dezember 1999)

Betrifft: LIFE-Projekt

Im Rahmen des LIFE-Programms für den Naturschutz 1999 wurden Finanzmittel für ein Projekt für die sogenannte ökologische Sanierung des Alserio-Sees in der Provinz Como bereitgestellt.

Lokale Umweltvereinigungen beanstanden folgende Aspekte:

1. Die Unterlagen, die der GD XI zur Genehmigung des Projekts vorgelegt wurden, spiegeln nicht den gegenwärtigen Zustand des betroffenen Gebiets wider, wobei nicht einmal die beigefügten Karten aktualisiert wurden.

2. Einige ökologisch wertvolle Gebiete wurden zwischenzeitlich aus dem unter Naturschutz stehenden Regionalpark Valle del Lambro, in dem der Alserio-See liegt, ausgegliedert.

3. Das Konsortium Regionalpark Valle del Lambro, das zu den Begünstigten zählt, sollte unter staatliche Aufsicht gestellt werden.

Beabsichtigt die Kommission angesichts dieser Tatsachen:

a) zu prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen tatsächlich den Zustand des Gebiets widerspiegeln, in dem die Arbeiten stattfinden sollen,

b) die Finanzmittel aus dem LIFE-Programm für den Naturschutz 1999 für das Projekt ökologische Sanierungsarbeiten am Alserio-See bis zur Vorlage der Ergebnisse dieser Prüfung einzufrieren?

Antwort von Frau Wallström Im Namen der Kommission

(17. Januar 2000)

Im Rahmen des LIFE-Projekts für den Naturschutz Maßnahmen zur ökologischen Sanierung des Alserio-Sees wurden 1999 gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(1) Mittel zur Erhaltung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung Lago di Alserio (Code IT2020005, Gesamtfläche: 515 Hektar) bereitgestellt.

Die Kommission hat festgestellt, daß das Projekt innerhalb des Gebietes Lago di Alserio durchgeführt wird und somit den in der Verordnung (EG) Nr. 1404/96 des Rates vom 15. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE)(2) festgelegten Kriterien entspricht.

Die Kommission weiß, daß Teile des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht zum Naturpark gehören und daher auch nicht unter den Wirtschaftsplan fallen. Das Projekt sieht jedoch die Erstellung eines Wirtschaftsplans für das gesamte Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vor, um die Kohärenz des Konzeptes zu wahren. Dieser Plan wird von den Behörden vor Ablauf des Projekts formal angenommen.

Ferner besteht für die Kommission kein Grund, die übrigen Informationen des Projektvorschlags in Frage zu stellen. Das Projekt wurde eingehend bewertet und geprüft, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wurde. Die Kommission erachtet es daher nicht für notwendig, die Angelegenheit erneut zu prüfen oder die bereitgestellten Mittel einzufrieren.

(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(2) ABl. L 181 vom 20.7.1996.