SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2436/99 von Diana Wallis (ELDR) an die Kommission. Datenschutz-Richtlinie.
Amtsblatt Nr. 219 E vom 01/08/2000 S. 0161 - 0162
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2436/99 von Diana Wallis (ELDR) an die Kommission (16. Dezember 1999) Betrifft: Datenschutz-Richtlinie Ist der Kommission bekannt, daß wegen ungleicher Umsetzung der EU-Datenschutz-Richtlinie von 1995 auf nationaler Ebene nationale Datenschutzgesetze den grenzüberschreitenden Handel behindern und daß dies die Entwicklung des elektronischen Handels in der EU stark beeinträchtigen wird? Beispielsweise wird der Geltungsbereich der Datenschutzgesetze über den in der Richtlinie angestrebten Schutz persönlicher Daten hinaus auf die Verarbeitung von Unternehmensdaten ausgeweitet. Wird die Kommission irgendetwas unternehmen, um zu verhindern, daß dem Grundsatz des Binnenmarkts durch übertriebene Vergoldung der Richtlinie bei ihrer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten Abbruch getan wird? Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission (28. Januar 2000) Die Kommission ist der Auffassung, daß die Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1999 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(1), auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht, einen Grundpfeiler des elektronischen Handels darstellt. Diese Richtlinie dient dazu, den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen und dabei in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Maß an Schutz der Menschenrechte zu garantieren, insbesondere den Schutz der Privatsphäre. Dieses Maß an Schutz ist notwendig, damit die Verbraucher Vertrauen in die Online-Dienste bekommen, um auf diese Weise die Entwicklung des elektronischen Handels zu fördern. Daher verfolgt die Kommission die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit besonderer Aufmerksamkeit. In vielen Mitgliedstaaten ist die Umsetzung noch nicht vollendet, weshalb die Kommission gegen sie ein Verstoßverfahren wegen Verletzung ihrer gemeinschaftlichen Vertragsverpflichtungen eingeleitet hat. Derzeit liegen der Kommission jedoch keine Informationen über eine durch den Herrn Abgeordneten befürchtete ungleiche Umsetzung vor. Eine solche Lage könnte allerdings infolge Nichtumsetzung der Richtlinie entstehen. Sollte sich herausstellen, daß die den Mitgliedstaaten in der Richtlinie eingeräumten Spielräume, vor allem, was die vom Herrn Abgeordneten angeschnittene Erweiterung des Schutzes auf die Verarbeitung von Rechtspersonen betreffende Daten anbelangt, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, würde die Kommission nicht zögern, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. (1) ABl. L 281 vom 23.11.1999.