SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1983/99 von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission. Marihuana.
Amtsblatt Nr. 203 E vom 18/07/2000 S. 0104 - 0105
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1983/99 von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission (5. November 1999) Betrifft: Marihuana Die in jüngster Zeit verstärkte Erforschung von Medikamenten gegen Übergewicht und Hunger konzentriert sich auf eine neue Serie von Produkten, die aus Marihuana gewonnen werden. In neueren Untersuchungen über die Eigenschaften von Marihuana wurde tatsächlich nachgewiesen, daß dieser Stoff das Hungergefühl unterdrückt, aber auch festgestellt, daß es gefährliche und keineswegs unerhebliche Nebenwirkungen gibt. Die Wissenschaft steht dem Einsatz von Marihuana äußerst skeptisch gegenüber, insbesondere wenn man bedenkt, daß dieser Stoff, wenn er im Alter von 12 bis 15 Jahren eingenommen wird, die Entwicklung des Gehirns blockieren kann, mit katastrophalen Folgen für eine ganze Reihe von Funktionen, wie Gedächtnis, Lernfähigkeit und Motorik. Die Kommission wird daher aufgefordert, bei den Instituten für Pharmaforschung vorstellig zu werden, um den Gebrauch von Marihuana bei der Durchführung von Pharmaversuchen zu reglementieren. Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission (8. Dezember 1999) Die Arzneimittelregelung der Gemeinschaft enthält Vorschriften zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln und die Anforderungen für die Erteilung von Zulassungen auf der Grundlage einer Bewertung der Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Erzeugnisses. Diese Vorschriften regeln bis zu einem gewissen Grade ferner die Durchführung klinischer Prüfungen. Ein Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln(1) wird gegenwärtig im Rat erörtert, deren vorrangiges Ziel die Harmonisierung der allgemeinen Bedingungen und Anforderungen für die Genehmigung und Durchführung klinischer Prüfungen ist. Weder die bestehenden Rechtsvorschriften über Arzneimittel, noch der Richtlinienvorschlag regeln, welche Stoffe in klinischen Prüfungen getestet werden können, auch enthalten sie keine Vorschläge für eine solche Regelung, da grundsätzlich jeder Stoff die Heilung bestimmter Krankheiten positiv beeinflussen kann. Folglich müssen die Behörden im Hinblick auf alle vorgeschlagenenen klinischen Prüfungen eine Bewertung von Fall zu Fall vornehmen. (1) KOM(97) 369 endg., geändert durch KOM(99) 193 endg.