91999E1805

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1805/99 von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission. Drohende Entlassungen bei Siemens Portugal.

Amtsblatt Nr. 219 E vom 01/08/2000 S. 0028 - 0029


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1805/99

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(1. Oktober 1999)

Betrifft: Drohende Entlassungen bei Siemens Portugal

Der Siemens-Konzern droht die Produktion und die Zahl der Beschäftigten in seinen Betrieben in Portugal drastisch zu verringern und bereitet sich darauf vor, einen Teil seiner Tätigkeiten in andere Länder zu verlagern.

So hat beispielsweise die Leitung des Unternehmens INDELMA (Indústrias Electrodomésticas SA) mit Sitz in Casal do Marco (Bezirk Seixal) bereits angekündigt, daß die gesamte Kabelfertigung für Renault-Fahrzeuge nach Litauen verlagert wird, wodurch über 700 Arbeitsplätze wegfallen.

Nach Angaben der Gewerkschaft der Elektroindustrie für Südportugal und die portugiesischen Inseln hat Siemens außerdem in seinem Betrieb in Corroios den Bereich der Telekommunikationsgeräte stillgelegt und leitet die Aufträge nach Deutschland weiter, wodurch bereits 80 Arbeitsplätze weggefallen sind.

Ähnlich stellt sich die Lage in den Betrieben in Évora und Sabugo (Bezirk Sintra) dar.

Nun haben die Unternehmen der Siemens-Gruppe, einschließlich INDELMA, jedoch gute Ergebnisse erzielt und haben verschiedene Beihilfen und Subventionen in Höhe von über 1 Mrd. Escudos, darunter auch Gemeinschaftsmittel, erhalten.

Kann die Kommission daher folgende Fragen beantworten:

1. Haben die Unternehmen der Siemens-Gruppe in Portugal Gemeinschaftsmittel erhalten? Wenn ja, in welcher Höhe und im Rahmen welcher Programme?

2. Muß der Siemens-Konzern die erhaltenen Gemeinschaftsmittel zurückzahlen, falls er weiterhin Aktivitäten aus Portugal in andere Länder verlagert und damit Arbeitsplätze abbaut?

3. Welche sonstigen Maßnahmen gedenkt die Kommission angesichts dieser Situation zu treffen?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(28. Oktober 1999)

Betriebe der Siemens-Gruppe in Portugal haben bis zum 4. Oktober 1999 für Projekte, die während des laufenden Gemeinschaftlichen Förderkonzepts 1994-1999 im Rahmen des Industrieprogramms PEDIP II genehmigt wurden, Strukturfondsmittel in Höhe von 43 Mio. Euro erhalten. Diesen Zahlungen liegen Mittelbindungen über 77 Mio. Euro zugrunde. Der endgültige Betrag der

Zahlungen wird erst bekannt sein, wenn alle Projekte abgeschlossen sind. Die Mittelbindungen entsprechen Investitionen in Höhe von 559 Mio. Euro. Die Beihilfen werden gemäß den Verträgen zwischen dem Investor und den portugiesischen Behörden gewährt. 75 % der öffentlichen Aufwendungen zur Finanzierung der Beihilfeprogramme entfallen auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Europäischen Sozialfonds (ESF).

Die portugiesischen Behörden haben mitgeteilt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Kenntnis von Massenentlassungen oder Betriebsverlagerungen im Zusammenhang mit den von Siemens durchgeführten Projekten zu haben.

Verstößt ein Unternehmen gegen die Bestimmungen eines mit den portugiesischen Behörden geschlossenen Beihilfevertrags, ist es Sache dieser Behörden, die in dem Vertrag vorgesehenen rechtlichen Schritte einzuleiten; hierzu gehören ggf. auch Maßnahmen, mit denen die Rückzahlung des entsprechenden Teils der Beihilfe sichergestellt wird.

Im nächsten Programmplanungszeitraum haben sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1) zu vergewissern, daß die Beteiligung der Fonds an einer Operation nur dann fortgeführt wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige nationale Behörde oder die Verwaltungsbehörde die Beteiligung der Fonds beschlossen hat, keine erhebliche Veränderung erfolgt ist, insbesondere aufgrund der Aufgabe oder Standortverlagerung einer Produktionstätigkeit.

Gemäß den in diesem Jahr veröffentlichten Leitlinien für den nächsten Programmplanungszeitraum sollen die Strukturfonds grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden, wenn es lediglich um die Verlagerung vorhandener Aktivitäten geht.

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999.