91999E1762

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1762/99 von Luis Berenguer Fuster (PSE) und María Rodríguez Ramos (PSE) an die Kommission. Auswirkungen der Fusion der Unternehmen Carrefour und Promodes auf die Verbraucher.

Amtsblatt Nr. 203 E vom 18/07/2000 S. 0039 - 0040


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1762/99

von Luis Berenguer Fuster (PSE) und María Rodríguez Ramos (PSE) an die Kommission

(11. Oktober 1999)

Betrifft: Auswirkungen der Fusion der Unternehmen Carrefour und Promodes auf die Verbraucher

Angesichts der angekündigten Fusion der Unternehmen Carrefour und Promodes befürchten Lieferanten wie Verbraucher die Entstehung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf bestimmten, für den Einzelhandel wichtigen Märkten.

Die Konzentration wird sich auf zahlreiche wichtige heimische Märkte auswirken, wobei die Folgen des Wettbewerbs für Märkte mit homogenen Wettbewerbsbedingungen noch der Analyse bedürfen. Dies bedeutet, daß sowohl lokale Märkte als auch Bezirke zu berücksichtigen sind,

in denen die fusionierenden Unternehmen vertreten sind auch wenn die Verbraucher gewöhnlich ihren Bezirk nicht verlassen, um einkaufen zu gehen , so daß eine Analyse der Auswirkungen auf alle diese Märkte erheblich erschwert wird.

Gedenkt die Kommission in Anbetracht dieses Sachverhalts, nach Eingang einer Notifizierung gemäß Verordnung 4064/89(1) ihre Zuständigkeit zu behalten oder ist sie im Gegenteil der Auffassung, daß sie die Bekanntmachung der Konzentration den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten überlassen muß?

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1.

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(23. November 1999)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen kann ein Mitgliedstaat binnen drei Wochen nach Erhalt der Anmeldung verlangen, daß der angemeldete Zusammenschluß zwecks Prüfung an ihn verwiesen wird. In dem von der Frau und dem Herrn Abgeordneten erwähnten Fall war von einem derartigen Antrag auf Verweisung seitens der spanischen und französischen Wettbewerbsbehörden tatsächlich letzthin die Rede, vor allem in der Presse dieser beiden Mitgliedstaaten. Träfe dies zu, so wäre es nicht das erste Mal, daß die spanischen Wettbewerbsbehörden eine Verweisung fordern. So hat die Kommission am 17. August 1999 die Sache IV.M-1555 Heineken/Cruzcampo an die spanischen Behörden verwiesen.

In Artikel 9 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung werden zwei Voraussetzungen für die Verweisung festgelegt: a) der Zusammenschluß muß eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohen, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde, oder b) der Zusammenschluß muß den Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigen, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt.

Die Kommission verfügt über eine Frist von sechs Wochen nach der Anmeldung (anstatt der normalen Frist von einem Monat), um sich zu einem Verweisungsantrag zu äußern und zu entscheiden, ob sie selbst den Fall behandelt, um auf dem betreffenden Markt einen wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die Gesamtheit oder einen Teil des Falls an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verweist. Wird die Sache von der Kommission an die Wettbewerbsbehörden des Mitgliedstaats verwiesen, so haben diese aufgrund der Fusionskontrollverordnung einen Bericht zu veröffentlichen oder ihre Schlußfolgerungen spätestens vier Monate nach der Verweisung bekanntzumachen.

Trotz der öffentlichen Reaktionen seitens einiger Regierungen hat bis heute noch kein Mitgliedstaat zur Übernahme von Promodes durch Carrefour einen Antrag auf Verweisung gestellt.