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SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1719/99 von Giuseppe Nisticò (PPE-DE) an die Kommission. Flugtarife.

Amtsblatt Nr. 203 E vom 18/07/2000 S. 0031 - 0031


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1719/99

von Giuseppe Nisticò (PPE-DE) an die Kommission

(27. September 1999)

Betrifft: Flugtarife

- Die Kommission und der Europäische Gerichtshof haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Luftfahrtgesellschaften seit geraumer Zeit aufgefordert, ihre Aktivitäten nach den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und der Beachtung der Erwartungen der Kunden auszurichten.

- Mit Zustimmung der Kommission wurden zahlreichen Luftfahrtgesellschaften, darunter auch der Alitalia, beträchtliche staatliche Beihilfen gewährt.

- Der Flugsektor wird nahezu vollständig von einer Reihe gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften geregelt, deren Einhaltung die Kommission auf der Grundlage präziser Vorgaben zu überwachen hat.

- Die Kilometer-Flugtarife für italienische Inlandsfluege insbesondere nach Süden erweisen sich als wesentlich höher als die auf den europäischen Flugstrecken geltenden Tarife.

- Dieser Sachverhalt stellt eine ernsthafte und ungerechte Beschneidung der Entwicklungsmöglichkeiten der südlichen Regionen dar. Aufgrund ihrer geographischen Lage gilt dies in besonderer Weise für die Region Kalabrien.

- In den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hat sich das Instrument des Vertrags über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes als optimales Instrument zur Gewährleistung der Erfordernisse benachteiligter Bevölkerungsgruppen erwiesen.

- Bei der Anhörung vor dem Europäischen Parlament hat Kommissionspräsident Prodi seine umfassende Bereitschaft erklärt, die Initiativen des Parlaments zu übernehmen.

- Betrachtet die Kommission die Umsetzung der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Grundsätze und Regeln als zufriedenstellend?

- Hält die Kommission den erwähnten Vertrag über Verkehrsdienste für ein Instrument, das nicht nur von den nationalen, sondern auch von den regionalen Regierungen eingesetzt werden kann?

- Beabsichtigt die Kommission, auf die Einführung eines gemeinsamen Kilometer-Flugtarifs hinzuarbeiten, der für alle europäischen Länder gilt und gegebenenfalls einen gewissen Schwankungsspielraum enthält, um auf diese Weise ein höheres Maß an Zusammenhalt und Integration innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(21. Oktober 1999)

Die Verordnungen des Rates, die das dritte Paket mit Luftfahrtverordnungen bilden, das heißt die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(1), die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs(2) und die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten(3), die am 1. Januar 1993 in Kraft getreten sind, haben den Luftverkehr innerhalb der Gemeinschaft liberalisiert. Die Verordnung Nr. 2409/92 sieht insbesondere vor, daß die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Flugpreise selbst festlegen. Die Kommission beabsichtigt nicht, eine Änderung dieses Textes vorzuschlagen.

Die Kommission ist allerdings der Ansicht, daß mit den geltenden Verordnungen bereits auf die Bedenken des Herrn Abgeordneten eingegangen wird. Einerseits hat der freie Wettbewerb zu einer Senkung der Flugpreise in Europa geführt, andererseits gestattet Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 den Mitgliedstaaten, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen und insbesondere die freie Preisgestaltung zu beschränken. Diese Möglichkeit wurde seit dem 1. Januar 1993 von mehreren Mitgliedstaaten in mehr als 100 Fällen zufriedenstellend genutzt, häufig auf Betreiben der Entwicklungsregionen, die über angemessene und regelmäßige Flugverbindungen verfügen möchten. Italien hat hierauf für seine internen Flugverbindungen bisher nicht zurückgegriffen.

(1) ABl. L 240 vom 24.8.1992.

(2) ABl. L 240 vom 24.8.1992.

(3) ABl. L 240 vom 24.8.1992.