SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1712/99 von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission. Bestimmungen bezüglich der Eierabnahme.
Amtsblatt Nr. 219 E vom 01/08/2000 S. 0018 - 0019
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1712/99 von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission (29. September 1999) Betrifft: Bestimmungen bezüglich der Eierabnahme In Nordschweden liegen beträchtliche Entfernungen zwischen den Eierproduzenten und den Eierzentralen, wo die Qualitätskontrollen durchgeführt und die Eier verpackt werden. Vor dem Beitritt Schwedens zur EU wurden die Eier einmal wöchentlich abgeholt, konnten aber dennoch mit einem Datum von 25 Tagen nach dem Zeitpunkt der Abholung gekennzeichnet werden. Diese Regelung hat zu keinem Zeitpunkt zu Problemen geführt, was u.a. daran lag, daß die Eier während des gesamten Transports ständig gekühlt gelagert waren. Nach dem Beitritt des Landes zur EU wurde diese Regelung dergestalt abgeändert, daß die Eier nunmehr zweimal wöchentlich abgeholt werden müssen, damit die Eier auch weiterhin mit einem Datum von 25 Tagen nach dem Zeitpunkt der Abholung gekennzeichnet werden können. Ist die Kommission bereit, unter Berücksichtigung der genannten großen Entfernungen eine Ausnahme von dieser Regel zu genehmigen? Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (5. November 1999) Die Kommission hat bereits eine Ausnahme von der allgemeinen Regel für das Sammeln von Eiern in Schweden und Finnland entsprechend der Anfrage des Herr Abgeordneten genehmigt. Mit der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 505/98 vom 3. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(1) wurde Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 vom 15. Mai 1991(2) über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier um folgende Vorschrift ergänzt: Eier dürfen jedoch in Finnland und Schweden nur einmal pro Woche vom Erzeuger an Sammel- oder Packstellen geliefert bzw. von diesen beim Erzeuger abgeholt werden, wenn die Temperatur, bei der sie beim Erzeuger aufbewahrt werden, künstlich unter 14°C gehalten wird. (1) ABl. L 63 vom 4.3.1998. (2) ABl. L 121 vom 16.5.1991.