91999E1561

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1561/99 von Carmen Fraga Estévez (PPE-DE) an die Kommission. Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die in Anwendung der Verordnung (EG) 1239/98 den Einsatz von Treibnetzen eingestellt haben.

Amtsblatt Nr. 170 E vom 20/06/2000 S. 0033 - 0034


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1561/99

von Carmen Fraga Estévez (PPE-DE) an die Kommission

(1. September 1999)

Betrifft: Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die in Anwendung der Verordnung (EG) 1239/98 den Einsatz von Treibnetzen eingestellt haben

In der Verordnung (EG) 1239/98(1) vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände

wird für die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die Verwendung von Treibnetzen ab dem 1. Januar 2002 verboten. Da eine schrittweise Einstellung der Verwendung dieser Art von Fanggeräten durch die Flotten der Mitgliedstaaten gestattet ist, wird in Artikel 1 dieser Verordnung (Artikel 11a Absatz 4 der Verordnung 894/97) festgelegt, daß die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. April jedes Jahres für jede Zielart die Liste der Schiffe mitteilen, die gemäß dem Anhang VIII der Verordnung den Fischfang mit Treibnetzen betreiben dürfen, und daß diese Mitteilung für das Jahr 1998 spätestens am 31. Juli 1998 erfolgen muß.

1. Kann die Kommission die Liste der Schiffe vorlegen, die im Zeitraum 1995-1997 mit Treibnetzen fischen durften?

2. Kann die Kommission die Listen der Fahrzeuge vorlegen, die 1998 und 1999 mit Treibnetzen fischen durften bzw. dürfen, die ja bereits von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden mußten?

3. Kann die Kommission aufgrund des Vergleichs der hier angeforderten Listen gewährleisten, daß die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1239/98 eingehalten werden?

(1) ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 1.

Gemeinsame Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen P-1537/99 und E-1561/99

(8. Oktober 1999)

Die betroffenen Mitgliedstaaten haben der Kommission die Angaben gemäß Artikel 11a Absatz 4 der Verordnung (EG) 0894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände(1) übermittelt.

Diesen Angaben zufolge hat sich die Zahl der Fischereifahrzeuge, die von 1995 bis 1997 im Nordostatlantik Weißen Thun mit Treibnetzen gefischt haben, sowie die Zahl der Fischereifahrzeuge, die 1998 und 1999 über eine entsprechende Genehmigung verfügten, wie folgt entwickelt:

>PLATZ FÄHUR EINE TABELLE>

Den Angaben der betroffenen Mitgliedstaaten zufolge wurde die Verpflichtung gemäß Artikel 11a Absatz 3 der Verordnung (EG) 0894/97 offenbar eingehalten. Im Rahmen der Überprüfungen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) 2847/93 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(2) wird die Kommission die von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1995-1997 übermittelten Angaben nachprüfen.

(1) ABl. L 132 vom 23.5.1997.

(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993.