91999E1534

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1534/99 von Jan Mulder (ELDR) an den Rat. Anwendung der Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten.

Amtsblatt Nr. 170 E vom 20/06/2000 S. 0032 - 0033


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1534/99

von Jan Mulder (ELDR) an den Rat

(8. September 1999)

Betrifft: Anwendung der Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten

Wie dem Rat bekannt sein dürfte, wurden vor kurzem im Vereinigten Königreich unter dem Markennamen Benecol verschiedene Erzeugnisse (u.a. Margarine, Halvarine und Käse), denen Stanole zur Senkung des Cholesterolgehalts zugesetzt wurden, auf den Markt gebracht. Der Hersteller dieser neuen Erzeugnisse beruft sich auf die erfolgte Zulassung und Vermarktung eines Magarineerzeugnisses in Finnland, dem ebenfalls Stanole zugesetzt wurden, weshalb die Verordnung (EWG) 0258/97(1) (neuartige Lebenmittel und neuartige Lebensmittelzutaten) keine Anwendung finden könne.

1. Sollte die Kommission nach Ansicht des Rates bei der Beurteilung von Erzeugnissen, die bereits vermarktet wurden und unter die Verordnung 258/97 fallen, Kenntnis von Inhalt und Geltungsbereich der Zulassung im jeweiligen Mitgliedstaat besitzen? Bedeutet es dabei einen Unterschied, ob diese Zulassung sich auf ein Erzeugnis oder einen Zusatz bezieht?

2. Kann der Rat prüfen, ob der Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob die Verordnung 258/97 für das ursprüngliche Benecol-Margarineerzeugnis bzw. den cholesterolsenkenden Zusatz gilt, die besagte Zulassung vorlag? Welche Information enthält diese Zulassung im Hinblick auf den Unterschied zwischen Erzeugnis und Zusatz?

3. Welche quantitativen Kriterien gelten für die Vermarktung eines Erzeugnisses, so daß Verordnung 258/97 keine Anwendung findet, da das Erzeugnis oder der Zusatz in nennenswertem Umfang in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr verwendet wurde?

4. Welchen qualitativen Kriterien muß ein Erzeugnis entsprechen, damit es aufgrund erfolgter Vermarktung nicht in den Anwendungsbereich von Verordnung 258/97 fällt? Muß das Erzeugnis dieselbe Zusammensetzung aufweisen wie das Erzeugnis, das in nennenswertem Umfang vermarktet wurde, oder kann diese Zusammensetzung verändert werden, und falls ja, in welchem Umfang? Darf der im ursprünglichen Erzeugnis vorhandene Zusatz auch in anderen Erzeugnissen enthalten sein, ohne daß Verordnung 258/97 gilt? Nach welchen Kriterien müssen diese Fragen beantwortet werden?

5. Ist es nach Auffassung des Rates Aufgabe der Kommission zu untersuchen, inwieweit die jetzt im Vereinigten Königreich vermarkteten Margarine-, Halvarine- und Käseerzeugnisse vom ursprünglichen Margarineerzeugnis abweichen? Falls nein, wie weit reicht die Untersuchungspflicht der Kommission?

6. Kann der Rat mitteilen, ob die Kommission offiziell oder inoffiziell um Stellungnahme dazu gebeten worden ist, ob für die neuen Benecol-Erzeugnisse die Verordnung 258/97 nicht gilt? Falls ja, wie lautete die Stellungnahme und worauf basierte sie?

(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

Antwort

(2. Dezember 1999)

Der Rat erinnert den Herrn Abgeordneten daran, daß im Amsterdamer Vertrag bekräftigt wurde, daß die Verbraucherpolitik ein Bereich ist, in dem die Europäische Gemeinschaft eine Nutzensteigerung bewirken kann und muß. In Artikel 153 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden die diesbezüglichen Ziele der Gemeinschaft genannt und insbesondere die Verbindungen zur Gesundheitspolitik und zur Förderung des Rechts der Verbraucher auf Information hergestellt.

In diesem Zusammenhang und auf die gestellten Fragen eingehend, teilt der Rat dem Herrn Abgeordneten mit, daß die zitierte Verordnung (EG) Nr. 258/97 nur dann auf Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die bereits vor ihrem Inkrafttreten vermarktet wurden, Anwendung findet, wenn sie in der Gemeinschaft [...] bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden (Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung). In einem solchen Falle kommt das Verfahren der Erstprüfung gemäß Artikel 6 zur Anwendung.

Es ist Aufgabe der Kommission und insbesondere des Ständigen Lebensmittelausschusses (vgl. Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung), im Wege des Ausschußverfahrens zu bestimmen, ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat unter besagte Bestimmung fällt, und prinzipiell von Fall zu Fall die qualitativen Kriterien jedes Lebensmittels und jeder Lebensmittelzutat festzulegen, die bewirken, daß sie der Verordnung unterliegen oder nicht.

Es ist des weiteren zu betonen, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 258/97 keine Unterscheidung zwischen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten vornimmt, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung des Gehalts und der Tragweite der Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat.

Der Rat schlägt dem Herrn Abgeordneten vor, die unbeantworteten Fragen direkt der Kommission zu unterbreiten, da sie in deren Zuständigkeit fallen.