91999E0790

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 790/99 von Graham MATHER Exekutivbüro der britischen Interventionsstelle (Intervention Board Executive Agency) - GAP-Mittel

Amtsblatt Nr. C 370 vom 21/12/1999 S. 0109


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0790/99

von Graham Mather (PPE) an die Kommission

(6. April 1999)

Betrifft: Exekutivbüro der britischen Interventionsstelle (Intervention Board Executive Agency) - GAP-Mittel

Das Exekutivbüro der Interventionsstelle ist dem Parlament des Vereinigten Königreichs gegenüber für die Kosten der Durchführung der Marktordnungen und der Stützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie für die damit verbundenen Verwaltungskosten verantwortlich.

In ihrer Antwort auf meine Anfrage E-3331/98(1) zum Haushaltsjahr 1996/97 erklärte die Kommission, daß sie mit der Verwaltung der GAP-Mittel im Vereinigten Königreich nicht vollständig zufrieden war.

1. Ist die Kommission mit der Verwaltung der Mittel durch die Interventionsstelle im Haushaltsjahr 1997/98 zufrieden?

2. War es nach Ansicht der Kommission nötig, durch das Rechnungsabschlußverfahren die Rückerstattung der Ausgaben des Exekutivbüros der Interventionsstelle für diesen Zeitraum zu verweigern, und um Ausgaben in welcher Höhe ging es dabei?

3. Gedenkt die Kommission, einen Kurzbericht über das Rechnungsabschlußverfahren für das Vereinigte Königreich für das Haushaltsjahr 1997/98 und die folgenden Haushaltsjahre zu veröffentlichen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(27. April 1999)

Die Reform des Rechnungsabschlusses sieht vor, daß das Rechnungsabschlußverfahren ab dem Haushaltsjahr 1996 in zwei Teilen vorgenommen wird: Die erste Entscheidung über den Rechnungsabschluß betrifft die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der eingegangen Jahresrechnungen (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) 729/70 vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(2) - "buchführungsbezogener Rechnungsabschluß"); mit der zweiten Entscheidung sollen alle Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) 729/70 des Rates "konformitätsbezogener Rechnungsabschluß").

1. Was den buchführungsbezogenen Rechnungsabschluß betrifft, so ist die Kommission mit der Mittelverwaltung im Haushaltsjahr 1997/98 generell zufrieden. Gegenüber dem vergangenen Haushaltsjahr wurde eine deutliche Verbesserung erreicht, und das National Audit Office, die bescheinigende Stelle des Vereinigten Königreichs, hat die Rechnungsabschlüsse der Zahlstelle ohne Einschränkungen gebilligt.

2. Die Rechnungsabschlussentscheidung für das Haushaltsjahr 1998/99 liegt noch nicht vor. Sie dürfte von der Kommission vor dem 30. April 1999 getroffen werden und wird veröffentlicht. Die Arbeiten der Konformitätsprüfung für das Haushaltsjar 1998/99 sind angelaufen, bis zu einer Entscheidung wird aber noch einige Zeit vergehen. Ist eine Entscheidung gefällt, wird auch sie veröffentlicht.

3. Zu jedem Rechnungsabschluß wird ein zusammenfassender Bericht erstellt. Diese Berichte werden grundsätzlich dem Auschuß für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments vorgelegt. Der zusammenfassende Bericht für den Rechnungsabschluß 1997/98 wird zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses vorliegen. In der Zwischenzeit wird dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments jeweils ein Exemplar des buchführungsbezogenen Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c für das Haushaltsjahr 1996/97 zugesandt.

(1) ABl. C 207 vom 21.7.1999, S. 53.

(2) ABl. L 94 vom 28.4.1970.