91999E0586

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 586/99 von Nuala AHERN Vierter Bericht über die derzeitige Lage und die Aussichten auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle in der Europäischen Union (KOM(98)799 endg.)

Amtsblatt Nr. C 348 vom 03/12/1999 S. 0104


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0586/99

von Nuala Ahern (V) an die Kommission

(12. März 1999)

Betrifft: Vierter Bericht über die derzeitige Lage und die Aussichten auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle in der Europäischen Union (KOM(98) 799 endg.)

In der Mitteilung und dem Vierten Bericht der Kommission über die derzeitige Lage und die Aussichten auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle in der Europäischen Union (KOM(98) 799 endg. vom 11. Januar 1999) verweist die Kommission auf verschiedene frühere Entschließungen des Rates, die bis ins Jahr 1989 zurückreichen und die die Grundlage für die Strategie der Gemeinschaft bilden, beispielsweise für den Abschnitt 1.8. Weshalb hatte die Kommission keinerlei Hinweis auf den Bericht des Parlaments über die Verbringung und Lagerung radioaktiver Abfälle einbezogen, der von Herrn Llewellyn Smith ausgearbeitet und vom Parlament am 16. Juli 1993 mit Änderungen angenommen worden war (A3-0220/93)(1)? Weshalb ist die Kommission der Empfehlung 19 in dem Bericht nicht nachgekommen, in der die Kommission aufgefordert wird, eine vollständige Datenbank über alle Arten von radioaktivem Abfall in der Gemeinschaft aufzubauen?

Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission

(31. März 1999)

Im vierten Bericht verweist die Kommission hauptsächlich auf die Entschließung des Rates vom 15. Juni 1992 über die Erneuerung des Aktionsplans der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle(2). Ausgangspunkt für den Bericht ist der erste Punkt dieses Plans, eine regelmässige Übermittlung an den Rat einer Analyse der Lage und der Perspektiven der Entsorgung radioaktiver Abfälle in den Mitgliedstaaten. Diese Analyse muß verschiedenerlei Informationen umfassen, insbesondere über "den Stand der Verwaltungs-, Regelungs- und Rechtseinrichtungen und -grundlagen" für die Entsorgung radioaktiver Abfälle in der Gemeinschaft. Die anderen Verweise auf Richtlinien, Entschließungen und Mitteilungen in dem Abschnitt, den die Frau Abgeordnete erwähnt (Abschnitt 1.8) dienen vor allem dazu, dieser Informationspflicht nachzukommen.

In der Empfehlung Nr. 17 der Entschließung des Parlaments zu umwelt- und gesundheitspolitischen Aspekten der Lagerung, Verbringung und Wiederaufbereitung abgebrannter Kernbrennstoffe(3) wird die Kommission aufgefordert, eine nach Standorten gegliederte, vollständige Datenbank über alle Arten von radioaktivem Abfall in der Gemeinschaft aufzubauen. Dies geht deutlich über die Anforderungen des Aktionsplans hinaus, nach dem die Kommission nur eine Liste der Lagereinrichtungen "unter Berücksichtigung der Art des zu lagernden Materials" zusammenstellen muß. Ausserdem ließe sich hinzufügen, daß der Aufbau einer solchen Datenbank zumindest wenig praktikabel wäre. Eine vollständige Datenbank für einen Mitgliedstaat, z.B. die von NIREX (DÖ/RAS/96.001) aufgebaute Datenbank für das Vereinigte Königreich, umfasst 444 Seiten, wozu noch mehrere hundert Seiten von Anhängen kommen. Der von ANDRA für Frankreich zusammengestellte Bericht ist ähnlich dick. Eine erneute Veröffentlichung solcher Informationen, die bereits öffentlich verfügbar sind, könnte als Verschwendung knapper Ressourcen betrachtet werden. Ausserdem ist die Kommission der Ansicht, daß die konzentrierte Zusammenfassung der Daten in ihrem vierten Bericht von einem viel breiteren Publikum begrüsst wird.

Die Kommission wird jedoch vielleicht schon bald eine Empfehlung über ein gemeinsames Klassifizierungssystem für radioaktiven Abfall annehmen, das künftig bei der Sammlung und Mitteilung von Informationen über alle Arten radioaktiven Abfalls helfen dürfte.

(1) ABl. C 255 vom 20.9.1993, S. 255.

(2) ABl. C 158 vom 25.6.1992.

(3) ABl. C 255 vom 20.9.1993.