SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 499/99 von Pierluigi CASTAGNETTI Intervention aus humanitären Gründen und aus Solidarität mit Edwin Musovic, bosnischer Studierender an der Fachhochschule für Industrietechnik "Nobili" in Reggio Emilia, Italien
Amtsblatt Nr. C 325 vom 12/11/1999 S. 0499
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0499/99 von Pierluigi Castagnetti (PPE) an die Kommission (25. Februar 1999) Betrifft: Intervention aus humanitären Gründen und aus Solidarität mit Edwin Musovic, bosnischer Studierender an der Fachhochschule für Industrietechnik "Nobili" in Reggio Emilia, Italien Edwin Musovic ist ein bosnischer Studierender, der seit fünf Jahren mit seinen Angehörigen in Guastalla (RE) lebt und den Oberkurs der Fachhochschule für Industrietechnik in Reggio Emilia besucht. Dieser Tage hat ihm die britische Botschaft in Italien ein Einreisevisum in das Vereinigte Königreich verweigert, das er anläßlich eines Schulausflugs nach London beantragt hatte. Die Ablehnung des Visumsantrags wurde damit begründet, daß die Gültigkeit des Reisepasses in Kürze abläuft, obwohl dies erst nach der Beendigung dieser Studienreise der Fall ist. Die Kommission wird gebeten, bei den zuständigen diplomatischen Stellen des Vereinigten Königreichs zu intervenieren und sie aufzufordern, angesichts dieser besonderen Situation und aufgrund der gemeinsamen Grundsätze der Solidarität, die die britischen Behörden mit den anderen Mitgliedstaaten verbinden, ihre Haltung überdenken. Die EU setzt sich ja bereits in humanitären Aktionen für die Opfer des Konflikts in Ex-Jugoslawien ein. Diese Stellen sollten dem Studierenden die Möglichkeit geben, gemäß den diesbezueglichen internationalen Vorschriften und Übereinkommen mit seinen Studiengefährten an dem Besuch in England teilzunehmen. Antwort von Frau Gradin im Namen der Kommission (1. April 1999) Wenn die Kommission den Herrn Abgeordneten recht versteht, so hat die betreffende Person beim britischen Konsulat ein Visum beantragt. Bei solchen Verfahren hat das Vereinigte Königreich Ermessensfreiheit. Nach den derzeitigen Befugnissen der Kommission gemäß dem Vertrag über die Europäische Union obliegt es ihr nicht, einzuschreiten, wenn ein Mitgliedstaat einem Drittlandsangehörigen ein Visum verweigert. Allerdings weist die Kommission den Herrn Abgordneten auf ein Verfahren hin, das in dem genannten Fall ein anderes Vorgehen ermöglicht hätte. So hat der Rat am 30. November 1994 einen Beschluß über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat gefasst.(1) Nach Artikel 1 dieser gemeinsamen Maßnahme verlangt ein Mitgliedstaat von einem Schüler mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, der für einen Kurzaufenthalt die Einreise in sein Hoheitsgebiet beantragt, kein Visum, wenn a) der Schüler als Mitglied einer Schülergruppe einer allgemeinbildenden Schule im Rahmen eines Schulausflugs reist; b) die Gruppe von einem Lehrer der betreffenden Schule begleitet wird, der eine von dieser Schule auf dem im Anhang zur gemeinsamen Maßnahme enthaltenen Formular ausgestellte Liste der mitreisenden Schüler vorweisen kann; c) der Schüler ein für den Grenzuebertritt gültiges Reisedokument vorzeigt. Nach Artikel 1 Absatz 2 der gemeinsamen Maßnahme kann ein Mitgliedstaat jedem Schüler die Einreise veweigern, wenn er nicht die übrigen nationalen Einreisebedingungen erfuellt. Mit den Reiseerleichterungen der gemeinsamen Maßnahme von 1994 soll eine bessere Integration von Drittlandsangehörigen sichergestellt werden. Die Kommission bedauert ausserordentlich, daß die Schulbehörden in dem genannten Fall das in der gemeinsamen Maßnahme vorgesehene Verfahren nicht in Anspruch genommen und die Behörden des Vereinigten Königreichs den Antragsteller nicht auf die entsprechenden Möglichkeiten hingewiesen haben. (1) ABl. L 327 vom 19.12.1994.