91999E0491

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 491/99 von Joaquín SISÓ CRUELLAS Vorbeugung am Arbeitsplatz

Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0126


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0491/99

von Joaquín Sisó Crüllas (PPE) an die Kommission

(5. März 1999)

Betrifft: Vorbeugung am Arbeitsplatz

Es ist allgemein bekannt, daß der Vorbeugung für die Verbesserung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz erhebliche Bedeutung zukommt, und die Kommission berücksichtigt dies in ihrem IV. Programm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitplatz.

Welche Schritte sollen angesichts der Tatsache unternommen werden, daß es für Unternehmen oft lohnender ist, Strafen zu zahlen als Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, wodurch der Geist des Gesetzes untergraben wird?

Antwort von Herrn Flynn im Namen der Kommission

(31. März 1999)

Die Kommission teilt die Auffassung des Herrn Abgeordneten, wonach der effizienten Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz in allen Mitgliedstaaten besondere Bedeutung zukommt.

Gemäß Artikel 4 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(1) nehmen die Mitgliedstaaten insbesondere die Kontrolle und die entsprechende Überwachung der einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie wahr.

In diesem Zusammenhang verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten auf die laufende Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach den Mitgliedstaaten im Rahmen des ihnen nach Artikel 189 des EG-Vertrags Absatz 3 gewährten Ermessensspielraums die Wahl der Form und Mittel zur wirksamen Umsetzung der Richtlinie überlassen bleibt. Sieht eine Richtlinie keine besondere Strafe für Verstösse gegen die Bestimmungen vor oder verweist hierbei auf nationale Rechts- und Verwaltungsbestimmungen, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 des EG-Vertrags verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Gültigkeit und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Unter Wahrung der Ermessensfreiheit bei der Verhängung von Strafmaßnahmen müssen sie dafür sorgen, daß Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht nach den gleichen Grundbedingungen und Verfahren geahndet werden wie vergleichbare Verstösse gegen nationales Recht, das in jedem Fall der Strafmaßnahme einen wirksamen, angemessenen und abschreckenden Charakter verleiht(2).

Es ist daher die Aufgabe der staatlichen Behörden, die richtige Balance zwischen der nach nationalem Recht vorgesehenen Geldstrafe und dem Ziel der Verbesserung der Prävention berufsbedingter Risiken zu finden.

(1) ABl. L 189 vom 29.6.1989.

(2) Urteil vom 12. September 1996, Sando Gallotti, e.a., verbundene Rechtssache C-58/95, C-75/95, C-112/95, C-119/95, C-123/95, C-135/95, C-140/95, C-141/95, C-154/95 und C-157/95,Sammlung der Rechtsprechung S. I-4345 Punkt 14.