SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 484/99 von Jan LAGENDIJK Abwracken europäischer Schiffe in Indien
Amtsblatt Nr. C 348 vom 03/12/1999 S. 0079
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0484/99 von Jan Lagendijk (V) an die Kommission (5. März 1999) Betrifft: Abwracken europäischer Schiffe in Indien Ohne Schutz für die Arbeiter oder die Umwelt werden alte europäische Schiffe in Alang in Indien abgewrackt. Europäische Schiffswracks, die giftige Stoffe enthalten, werden dort häufig mit blossen Händen auseinander genommen. Diese giftigen Stoffe verschwinden ohne weitere Behandlung in der Umwelt. Sowohl in sozialer als auch in ökologischer Hinsicht ist dieser Zustand unannehmbar(1). Ist die Kommission darüber unterrichtet, wie europäische Schiffe in Indien abgewrackt werden? Teilt die Kommission die Ansicht, daß diese verwerfliche Praxis beendet werden muß? Wie erklärt die Kommission, daß es diese Praxis immer noch gibt, nachdem das Übereinkommen von Basel am 1. Januar 1998 auch für die Europäische Union bindend geworden ist? Welche Schritte wird die Kommission unternehmen, um dafür zu sorgen, daß das Übereinkommen von Basel eingehalten wird? Wie vereinbart die Kommission das Abwracken alter europäischer Schiffe in Indien mit dem von ihr befürwortenden Grundsatz der Nähe? Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um diesem Grundsatz der Nähe beim Abwracken europäischer Schiffe konkret Geltung zu verschaffen? Gedenkt die Kommission, da es jetzt eine ausgezeichnete Richtlinie über Altfahrzeuge gibt(2), die Initiative zu ergreifen und eine ähnliche Richtlinie für alte Schiffe auszuarbeiten, um darauf hinzuwirken, daß das Abwracken von Schiffen aus der Europäischen Union ökologisch und sozial verträglich erfolgt? Kern dieser Richtlinie ist die kostenlose Abgabe eines Schiffes an ein Unternehmen, das das Schiff in einer für Mensch und Umwelt verträglichen Art und Weise abwrackt. Die Kosten können durch einen Aufschlag auf den Preis neuer Schiffe finanziert werden, so daß künftig ein ordentliches Recycling gewährleistet ist. Ist die Kommission bereit, die Initiative für die Ausarbeitung einer solchen Richtlinie zu ergreifen? Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (29. April 1999) In den letzten Monaten wurde die Kommission mit dem Problem konfrontiert, daß europäische Schiffe in Werften zum Abwracken in Asien, insbesondere in Indien, Bangladesh und Pakistan exportiert werden. Die Kommission ist darüber unterrichtet, wie das Abwracken durchgeführt wird. Sie ist ebenfalls der Ansicht, daß die Bedingungen, unter denen die Schiffe in den betreffenden Ländern abgewrackt werden, für die Gesundheit der Arbeitskräfte und für die Umwelt eine ernsthafte Gefährdung darstellen und nicht hingenommen werden können. Die Kommission untersucht derzeit verschiedene Maßnahmen für dieses Problem. Dennoch sind die Abwrackarbeiten für die Wirtschaft dieser Länder von Bedeutung, und alle Maßnahmen zur Lösung dieses Umweltproblems sollten diesen Gesichtspunkt berücksichtigen. Eine der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen bezieht sich darauf, ob der Export von Schiffen zum Abwracken in die genannten Länder unter die Verordnung (EWG) 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(3) ("Verbringungsrichtlinie") fällt. In dieser Hinsicht möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten auf die Antwort auf die schriftliche Anfrage P-462/99 des Herrn Abgeordneten Skinner(4) verweisen. Wie vom Herrn Abgeordneten richtig festgestellt, beruht die Verordnung auf den Grundsätzen der Nähe und der Entsorgungsautarkie bei der Abfallbeseitigung. Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für die Verbringung von Abfällen zur Verwertung. Entsprechend gelten sie nicht in den Fällen, in denen alte Schiffe zu Verwertungszwecken exportiert werden (z.B. Verwertung von Metallschrott dieser Schiffe, der dann in Stahlwerken rezykliert wird). Dennoch bildet die Verbringungsrichtlinie für die Gemeinschaft einen verbindlichen rechtlichen Rahmen, wonach der Export von ausgemusterten Schiffen strengen Kontroll- und Überwachungsverfahren unterliegt. Die Kommission prüft derzeit eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der effizienten Durchsetzung dieser Vorschriften, sowohl im Hinblick auf die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften als auch im Rahmen des Übereinkommens von Basel. Diese Angelegenheit steht ferner auf der Tagesordnung der Internationalen Schiffahrtsorganisation. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine effiziente und kapazitätsstarke Industrie für das Abwracken von Schiffen erforderlich ist, um veraltete und unternormige Schiffe aus den Ozeanen zu entfernen. Diese Schiffe sind für sich genommen eine ernsthafte Gefahr für die Umwelt, da die Risiken von Unfällen auf See erhöht sind, was zu einer schweren Meeresverschmutzung und zum Verlust von Menschenleben führen könnte. Dies würde im Gegensatz zur Kampagne für die Qualität in der Schiffahrt stehen, der sich die Kommission und die Mitgliedstaaten bereits voll verschrieben haben. Im Hinblick auf den Vorschlag des Herrn Abgeordneten an die Kommission, in Anlehnung an den derzeit beratenen Richtlinienentwurf der Kommission für Altfahrzeuge einen entsprechenden Entwurf für Altschiffe auszuarbeiten, bezweifelt die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt, daß dies ein effizienter Weg zur Lösung dieser Probleme ist. Bei der Schiffahrt handelt es sich um eine weltweite Tätigkeit und das Problem des Verschrottens alter Schiffe ist eine weltweite Aufgabe. Lösungen sollten diesen internationalen Aspekt berücksichtigen. Die Kommission ist sich der Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltprobleme voll bewusst, denen sich Drittländer gegenübersehen, in denen Schiffe verschrottet werden. Sie setzt alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente ein, um zu einer umfassenden Lösung dieser Probleme beizutragen. (1) Siehe Bericht darüber in der (niederländischen) Zeitschrift von Greenpeace, Nr. 1, 1999. (2) KOM(97) 0358 endg. - ABl. C 337 vom 7.11.1997, S. 3. (3) ABl. L 30 vom 6.2.1993. (4) ABl. C 325 vom 12.11.1999, S. 116.