91999E0214

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 214/99 von Alexandros ALAVANOS Ölkartei in Griechenland

Amtsblatt Nr. C 325 vom 12/11/1999 S. 0088


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0214/99

von Alexandros Alavanos (GÜ/NGL) an die Kommission

(12. Februar 1999)

Betrifft: Ölkartei in Griechenland

Der Antwort der Kommission auf meine vorangegangene Anfrage E-1557/97(1) zufolge ist die Ausfertigung und Fortschreibung der Ölkartei in Griechenland nicht innerhalb der von der Verordnung vorgeschriebenen Frist durchgeführt worden. In der gleichen Antwort der Kommission hieß es: "Bei Einhaltung des von Griechenland vorgeschlagenen Arbeitsplans werden die Arbeiten zur Einrichtung der Ölkartei im Dezember 1998 abgeschlossen sein [und]... die Ölkartei [kann] genauso finanziert werden wie in den anderen Mitgliedstaaten".

Kann die Kommission mitteilen, auf welchem Stand sich die Erstellung der Ölkartei zur Zeit befindet? Wurde sie zu 100 % auf die gleiche Weise wie in den übrigen Mitgliedstaaten finanziert? Wie erklärt sich ihre Nichtfertigstellung bis Jahresende 1998?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(23. März 1999)

Die Ölkartei wurde nicht nach den Plänen geschaffen, die Griechenland im April 1997 der Kommission übermittelt hat und auf die in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1557/97(2) des Herrn Abgeordneten eingegangen wird. Wie dem Bericht über die Schaffung der Ölkartei vom 31. November 1998, der der Kommission Ende Januar 1999 zuging, zu entnehmen ist, sind bisher praktisch noch keine Arbeiten in dieser Richtung unternommen worden.

Diese Arbeiten unterteilen sich in zwei Stufen. Die erste betrifft die Schaffung eines von Griechenland im März 1997 vorgeschlagenen und von der Kommission im August 1997 genehmigten Systems zur Identifizierung der nicht vom integrierten Kontrollsystem erfassten Parzellen. Diese Arbeiten, für die im März 1998 eine Ausschreibung veröffentlicht wurde, haben noch nicht zur Unterzeichnung von Verträgen geführt. Die zweite Stufe betrifft die Erfassung, Validierung und Informatisierung der Anbauerklärungen, für die das Arbeitsprogramm auf der Grundlage von im Januar 1998 vorgelegten Vorschlägen von der Kommission im April 1998 grundsätzlich genehmigt wurde. Eine für vier Nomos veröffentlichte Testaktion wurde annulliert. Eine neuerliche Veröffentlichung sollte im Februar 1999 erfolgen.

In der Zwischenzeit wurde die gemeinsame Marktorganisation reformiert und die entsprechenden Vorschriften mit Verordnung (EG) 2366/98 der Kommission vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/02(3) geändert. Statt der Ölkartei ist nunmehr ein geographisches Informationssystem für den Olivenanbau (GIS) zu schaffen. Auf Betreiben der Kommission wurde mit dem von Griechenland vorgesehenen Arbeitsprogramm für die Ölkartei diese Entwicklung vorweggenommen, so daß das später festgelegte Arbeitsprogramm dieser neuen Verordnung Rechnung trägt.

Was die Finanzierung anbelangt, so sind die von Griechenland durchgeführten erstattungsfähigen Arbeiten zu 100 % finanzierbar, wie dies stets für die Mitgliedstaaten der Fall ist. Die Finanzierung geht im Wege einer pauschalen Verringerung der eingenommenen Beihilfen zu Lasten der Erzeuger. Für 1998 wurden der Kommission Ausgaben in Höhe von 6 Millionen EUR(hauptsächlich zur Herstellung von kartographischem Material) gemeldet, die Gegenstand eines Rechnungsabschlußverfahrens sein werden.

Die Tatsache, daß bisher kaum Arbeiten durchgeführt wurden, dürfte sich vor allem daraus erklären, daß das griechische Landwirtschaftsministerium dieser Angelegenheit keine Priorität beigemessen hat. Schwierigkeiten bereiten den Behörden die Langwierigkeit der Verfahren für die Veröffentlichung der Ausschreibungen und die Erteilung der Zuschläge sowie der dramatische Mangel an Fachpersonal für die Durchführung der technischen Arbeiten. Daher ist es durchaus möglich, daß Griechenland im Rahmen des Rechnungsabschlusses noch für einige Zeit finanzielle Berichtigungen bei der Erzeugungsbeihilfe hinnehmen und entsprechend der neuen Regelung den Umfang der Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge und der Anbauerklärungen erheblich ausweiten muß.

(1) ABl. C 21 vom 22.1.1998, S. 70.

(2) ABl. C 21 vom 22.1.1998.

(3) ABl. L 293 vom 31.10.1998.