91998E3975

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3975/98 von Raphaël CHANTERIE an die Kommission. Mehrwertsteuer auf tierärztliche Leistungen

Amtsblatt Nr. C 297 vom 15/10/1999 S. 0120


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3975/98

von Raphaël Chanterie (PPE) an die Kommission

(4. Januar 1999)

Betrifft: Mehrwertsteuer auf tierärztliche Leistungen

Aufgrund der gemeinschaftlichen Verpflichtung, den MwSt-Standardsatz auf tierärztliche Leistungen anzuwenden, unterliegen derartige Leistungen einer Mehrwertsteuer von mindestens 15 % bis zu 25 % in bestimmten Mitgliedstaaten.

Gemäß Artikel 13 der sechsten Richtlinie über die Umsatzsteuern (77/388/EWG)(1) ist es den Mitgliedstaaten möglich, Steuerbefreiungen zu gewähren für "die Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung" sowie die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin", also nicht für tierärztliche Leistungen; allerdings ist in Anlage H ein ermässigter MwSt-Satz für pharmazeutische Produkte für medizinische und tiermedizinische Zwecke vorgesehen.

Gibt es triftige Gründe dafür, daß für pharmazeutische Produkte für tiermedizinische Zwecke ein ermässigter Steuersatz gilt, für tierärztliche Leistungen jedoch nicht, und ist es nicht möglich, die bestehende Richtlinie aufgrund des Protokolls über den Schutz und das Wohlergehen von Tieren zu ändern?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(16. Februar 1999)

Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a) und des Anhangs H der Sechsten MWSt-Richtlinie 77/388/EWG auf Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden, einen ermässigten MWSt-Satz anwenden. Auf die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, können sie ebenfalls einen ermässigten MWSt-Satz anwenden. Diese Bestimmung gilt für die Tierbehandlung im Rahmen der landwirtschaftlichen Erzeugung und die dafür notwendigen Arzneimittel. Die Kommission hat jedoch die Bemerkungen des Herrn Abgeordneten zur Kenntnis genommen und wird sie bei den bevorstehenden Arbeiten im Bereich der MWSt-Sätze berücksichtigen.

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.