91998E3837

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3837/98 von Wilfried TELKÄMPER Einlagerung von Giftmüll in der Kalimine Stocamine in Wittelsheim (Frankreich) im Zusammenhang mit der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.11.97 (UVP)

Amtsblatt Nr. C 289 vom 11/10/1999 S. 0095


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3837/98

von Wilfried Telkämper (V) an die Kommission

(22. Dezember 1998)

Betrifft: Einlagerung von Giftmüll in der Kalimine Stocamine in Wittelsheim (Frankreich) im Zusammenhang mit der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.11.97 (UVP)

Mit der Richtlinie 97/11/EG(1) zur Umweltverträglichkeitsprüfung hat der Rat zum Ausdruck gebracht, daß eine dauerhafte umweltgerechte Entwicklung nur dann möglich ist, wenn Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung auf Umweltverträglichkeit unterzogen werden. Der Rat vertritt weiterhin die Ansicht, daß ein Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nur dann sinnvoll ist, wenn nicht nur die jeweils zuständigen Behörden, sondern auch die betroffene Öffentlichkeit in das Verfahren einbezogen werden. Auch die Standpunkte von Behörden und der Öffentlichkeit eines anderen, von den möglichen Auswirkungen eines Projektes betroffenen Mitgliedstaates müssen beim Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, wenn ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt dieses Mitgliedstaates haben könnte.

Obwohl die genannte Richtlinie in den Mitgliedstaaten noch nicht in jeweiliges nationales Recht umgesetzt worden ist, so ist doch offensichtlich, daß der Richtlinie ein klarer und eindeutiger gemeinsamer politischer Wille zugrunde liegt, der besagt, daß bei möglicherweise umweltgefährdenden Projekten ein Prüfungsverfahren stattfinden muß, das auch die Belange der jeweiligen Nachbarstaaten berücksichtigt.

Für den Fall des unterirdischen Giftmüllagers "Stocamine" bei Wittelsheim im Elsaß würde die Richtlinie 97/11/EG verlangen, daß bei einem Prüfungsverfahren auf Umweltverträglichkeit die Stellungnahmen und Beanstandungen sowohl französischer als auch deutscher Betroffener einbezogen werden. Es ist nämlich offensichtlich, daß das Projekt "Stocamine" eine grenzueberschreitende Dimension hat. Bei einem eventuellen Unglück im Giftmüllager würde das Grundwasser in der gesamten Oberrheinregion verseucht: Sowohl Frankreich als auch Deutschland wären von einer solchen Katastrophe betroffen.

Kann die Kommission deshalb mitteilen:

1. inwieweit die französische und deutsche Öffentlichkeit bisher durch die Behörden informiert wurden bzw. informiert werden müssen und

2. inwieweit unabhängige Gutachten von französischen und deutschen Wissenschaftlern zum "Stocamine"-Projekt erarbeitet wurden bzw. notwendig sind?

Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission

(5. Februar 1999)

Die Kommission ist über das von dem Herrn Abgeordneten genannte Projekt zur Einlagerung von Giftmüll nicht informiert.

Hinsichtlich der Richtlinie 97/11/EG des Rates legt die Kommission Wert auf die Feststellung, daß die Frist für die Einführung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erst am 14. März 1999 endet und eine Anwendung dieser Richtlinie auf das genannte Projekt dementsprechend nicht verlangt werden kann.

Die von dem Herrn Abgeordneten vorgelegten Informationen deuten allerdings darauf hin, daß es sich um ein Projekt gemäß Anhang I Nummer 9 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(2) handelt. Sofern bestätigt wird, daß das Projekt eine Anlage zur Endlagerung giftiger Abfälle betrifft, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben obligatorisch.

Ferner heisst es in Artikel 7 derselben Richtlinie: Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, einen entsprechenden Antrag, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Durchführung des Projekts vorgeschlagen wird, dem anderen Mitgliedstaat die Ergebnisse der Prüfung zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie seinen eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellt.

(1) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.

(2) ABl. L 175 vom 5.7.1985.