91998E3836

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3836/98 von Eva KJER HANSEN an die Kommission. Schaffung eines Amts zur externen und internen Betrugsbekämpfung

Amtsblatt Nr. C 207 vom 21/07/1999 S. 0133


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3836/98

von Eva Kjer Hansen (ELDR) an die Kommission

(7. Dezember 1998)

Betrifft: Schaffung eines Amts zur externen und internen Betrugsbekämpfung

Kann die Kommission juristisch begründet darlegen, wie die Schaffung eines Amts zur externen und internen Betrugsbekämpfung, das völlig unabhängig und nicht der Kommission unterstellt ist (entsprechend den Ausführungen von Herrn Santer im Rahmen der Debatte über den Bericht Bösch im Plenum am 6.10.1998), im Vertrag verankert werden kann, und zwar im Hinblick sowohl auf den Vertrag von Maastricht als auch auf den Vertrag von Amsterdam, oder inwieweit die Schaffung eines solchen Amts eine Änderung des Vertrags erfordern wird?

Kann die Kommission ferner angeben, wie ein solcher Vorschlag zu den Verpflichtungen passt, die der Kommission gemäß Artikel 280 des Vertrags von Amsterdam übertragen werden, u.a. im Zusammenhang mit der Diskussion in verschiedenen Ländern über die Tragweite einer Ratifizierung dieses Artikels?

Kann die Kommission schließlich eine juristisch begründete Stellungnahme zur Anwendung des sog. "Gummiparagraphen" Artikel 235 des jetzigen Vertrags als eventuelle Rechtsgrundlage für die Schaffung des erwähnten Amts sowohl im Hinblick auf den neuen Artikel 280 des Vertrags von Amsterdam als auch hinsichtlich der Bedenken mehrerer Mitgliedstaaten gegen den Einsatz dieses "Gummiparagraphen" abgeben?

Antwort von Herrn Santer im Namen der Kommission

(2. Februar 1999)

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichshofes(1) sind bei der Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt objektive, gerichtlich nachprüfbare Kriterien wie Zweck und Inhalt zugrundezulegen. Die Kommission hat am 1. Dezember 1998 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines europäischen Amtes für Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug(2) vorgelegt, den sie auf Artikel 235 EGV und Artikel 203 EAGV gestützt hat. Ihrer Auffassung nach bieten die Verträge derzeit keine andere geeignete Rechtsgrundlage für eine solche Verordnung.

Die Kommission hat in der Begründung zu dem Vorschlag (Punkt 16) darauf hingewiesen, daß durch den Vertrag von Amsterdam ihrer Ansicht nach eine für diesen Zweck spezifische Rechtsgrundlage geschaffen worden sei. So sieht der (neue) Artikel 280 EGV vor, daß die Gemeinschaft nach dem Verfahren der Mitentscheidung die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, beschließen kann. Sobald der Vertrag von Amsterdam in Kraft getreten ist, wird die Kommission ihren Vorschlag ändern und diesen Artikel als Rechtsgrundlage heranziehen.

Das Europäische Parlement wird gegenwärtig im Rahmen des Konsultationsverfahrens zu diesem Verordnungsvorschlag gehört. In diesem Rahmen wird auch die Wahl der Rechtsgrundlage ausführlicher erläutert.

(1) Urteil vom 13. Mai 1977, Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg.1977, I-2405, Nr.12.

(2) KOM(98) 717 endg.