SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3599/98 von Nikitas KAKLAMANIS Schwierigkeiten mit der freien Durchfahrt durch die Meerengen
Amtsblatt Nr. C 289 vom 11/10/1999 S. 0068
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3599/98 von Nikitas Kaklamanis (UPE) an den Rat (4. Dezember 1998) Betrifft: Schwierigkeiten mit der freien Durchfahrt durch die Meerengen Die freie Durchfahrt durch die Meerengen des Bosporus ist im Vertrag von Montreux und im Vertrag der Vereinten Nationen sowie durch das internationale Seerecht abgesichert. Trotz alledem unternimmt die Türkei unter dem Vorwand der Sicherheit in den Meerengen einseitige Schritte, um die Durchfahrt von Schiffen durch die Meerengen des Bosporus und der Dardanellen ihrer Kontrolle zu unterstellen. Es wurde sogar vor kurzem im türkischen Regierungsanzeiger eine neue Verordnung über die Durchfahrt durch die Meerengen veröffentlicht (und bereits in Kraft gesetzt). Diese Änderung der Verordnung zielt auf die Schaffung zusätzlicher Schwierigkeiten für die Durchfahrt von Tankern und zwingt so indirekt zu einer Fahrtroute, welche der geplanten am Kaspischen Meer beginnenden Ölleitung folgen soll. Wenn die Türkei ernsthaft an einer sicheren Durchfahrt der Schiffe interessiert ist, könnte sie mehrere schon lange bestehende Hindernisse aus dem Weg schaffen, z.B. durch die Bergung zweier grosser Wracks am Südufer der Meerengen, die den Verkehr für grosse Fahrzeuge erschweren, bzw. das Seeverkehrsüberwachungssystem (VTS) verbessern, das nicht effizient funktioniert und dazu führt, daß sich der Kurs grosser Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung bei der Durchfahrt überschneidet. Ausserdem könnte sie den Schiffsankerplatz verlegen, der sich in sehr tiefen Gewässern befindet und bei ungünstigen Witterungsbedingungen ausserordentlich gefährlich ist. Wie gedenkt der Rat zu reagieren, um den Versuchen der Türkei, den Status quo in bezug auf die freie Fahrt durch die Meerengen einseitig zu ändern, entgegenzutreten und damit zugleich die Bedingungen für die sichere Durchfahrt durch diese Meerengen zu verbessern? Antwort (30. März 1999) Nach Artikel 35 Buchstabe c des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sind "die Meerengen, in denen die Durchfahrt ganz oder teilweise durch lange bestehende und in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte geregelt ist, die sich im besonderen auf diese Meerengen beziehen", vom Geltungsbereich des Teils III ausgeschlossen. Dies gilt für die Dardanellen, das Marmarameer und den Bosporus, wo die Durchfahrt durch den Vertrag von Montreux vom 20. Juli 1936 geregelt wird. Der Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) hat am 25. Mai 1994 ein System der Verkehrstrennung mit spezifischen Vorschriften für den Seeverkehr in den Meerengen festgelegt. Die Türkei hat die genannten Empfehlungen akzeptiert. Nach einer Ende 1994 in Kraft getretenen türkischen Regelung zur Anwendung dieses Systems kann der türkische Minister für Seeverkehr unter anderem den Seeverkehr in den Meerengen aus verschiedenen spezifischen, ganz präzisen Gründen vorübergehend aussetzen. Seither sind in der IMO Erörterungen über die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem durch die IMO eingeführten System der Verkehrstrennung und mit dem Vertrag von Montreux im Gange. Der Rat verweist auf den Grundsatz der freien Durchfahrt und der Freiheit der Schiffahrt in den Meerengen und unterstützt alle Bemühungen, die es ermöglichen, zu zufriedenstellenden Praktiken in dieser Sache zu gelangen.