91998E3392

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3392/98 von Carlos CARNERO GONZÁLEZ an die Kommission. Fördermaßnahmen zugunsten des Fangs von Schwarzem Seehecht in Cádiz (Spanien)

Amtsblatt Nr. C 182 vom 28/06/1999 S. 0076


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3392/98

von Carlos Carnero González (GÜ/NGL) an die Kommission

(17. November 1998)

Betrifft: Fördermaßnahmen zugunsten des Fangs von Schwarzem Seehecht in Cádiz (Spanien)

Bei einem kürzlichen Besuch in der Provinz Cádiz - deren sozioökonomische Probleme sich eindeutig an der Tatsache ablesen lassen, daß sie die Region mit der höchsten Arbeitslosenquote in der EU ist - konnte ich mir dank der Informationen, die mir die Berufsvereinigung der Schiffseigner (ASEMAR) zur Verfügung stellte, ein Bild von der Lage des Fischereisektors machen, zu dessen Tätigkeiten der Fang von Schwarzem Seehecht in mauretanischen und senegalesischen Gewässern gehört.

Kann die Kommission in Anbetracht der Notwendigkeit, die Fischerei in Cádiz als Motor zur Ankurbelung von Wirtschaft und Beschäftigung zu schützen und zu fördern, und in Anbetracht der besonderen Gegebenheiten des Fangs von Schwarzem Seehecht, durch den die Küstenstaaten sich nicht beeinträchtigt fühlen und bei dem nicht die Gefahr einer Überfischung besteht, wobei aber die auf diese Fangtätigkeit spezialisierte Flotte im Rahmen internationaler Abkommen benachteiligt wird, geringe Absatzmöglichkeiten hat und hohe Betriebskosten aufweist, folgende Fragen beantworten:

Teilt die Kommission nicht die Ansicht, daß Maßnahmen ergriffen werden sollten, wie sie die ASEMAR vorgeschlagen hat, wie beispielsweise die Entsendung von Fachleuten verschiedener Verwaltungsbehörden (angefangen mit der zuständigen Gemeinschaftsbehörde), die die beschriebene Fangtätigkeit vor Ort und eingehend untersuchen könnten, um bei den bevorstehenden Verhandlungen über die neuen Fischereiabkommen bzw. die Änderung der derzeitigen Abkommen erfolgreich für sie eintreten und auf die Einführung einer Beihilfe für die Hafenarbeiter hinwirken zu können, die pro Kilo der entladenen Fangmenge gewährt werden sollte, damit die Entladungskosten für den Schiffseigner in keinem Fall einen angemessenen Anteil von 4 bis 5 % des Gesamtwerts der Fänge beim Erstverkauf überschreiten?

Wenn ja, welche Maßnahmen wird sie ergreifen?

Antwort von Frau Bonino im Namen der Kommission

(18. Dezember 1998)

Die Kommission legt ihre Position für die Aushandlung internationaler Fischereiabkommen mit Drittländern (auch für Schwarzen Seehecht) auf der Grundlage von Angaben der einzelstaatlichen Behörden fest. Diese Angaben werden nach Konsultation der betroffenen einzelstaatlichen Unternehmen zusammengefasst.

Die Kommission hält sich an ihre internationalen Verpflichtungen und ist daher der Auffassung, daß die Bestandsabschätzung in den Gewässern der Küstenstaaten und die Festsetzung der Fangmengen, die dort von Drittlandstaaten gefangen werden dürfen, zu den Hoheitsrechten der Küstenstaaten zählen. Die Kommission stützt sich bei der Bewertung ihrer Anträge auf die besten wissenschaftlichen Gutachten.

Die Bedingungen für den Zugang zu den Ressourcen in Drittlandgewässern werden also auf der Grundlage der beiden genannten Parameter festgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, daß dies der beste Ansatz ist, um sowohl die notwendige Anpassung der Fangmöglichkeiten an eine langfristig tragbare Bewirtschaftung der Bestände als auch die Wahrung der Interessen der Gemeinschaftsfischer sicherzustellen.

Im übrigen weist die Kommission darauf hin, daß die in der Anfrage genannten Beihilfen nicht für einen Zuschuß aus dem Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF) in Frage kommen und nicht mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft namentlich im Rahmen der WTO vereinbar sind.