91998E3215

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3215/98 von Alexandros ALAVANOS an die Kommission. Zahlen zu den Waldbränden in Griechenland

Amtsblatt Nr. C 135 vom 14/05/1999 S. 0178


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3215/98

von Alexandros Alavanos (GÜ/NGL) an die Kommission

(26. Oktober 1998)

Betrifft: Zahlen zu den Waldbränden in Griechenland

Auf der Grundlage der Verordnung 308/97 zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände übermitteln die Mitgliedstaaten den zuständigen Kommissionsdienststellen Angaben über die Anzahl, die Ausdehnung und die Dauer der Brände usw.

Diese Angaben gelten als besonders nützlich und unverzichtbar für die Überwachung und Bewertung der Vorbeuge- und Brandschutzmaßnahmen für die Wälder in den Mitgliedstaaten. Dies geht auch aus dem ausserordentlich aufschlußreichen Bericht "Système communautaire d'information sur les incendies de forêt 1985-87" (Gemeinschaftliches Informationssystem betreffend die Waldbrände 1985-1987) hervor, der von der für Forstwirtschaft zuständigen Kommissionsdienststelle veröffentlicht wurde.

Kann die Kommission zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bestätigen, daß die Daten in bezug auf die Anzahl, die Ausdehnung und die Dauer der Brände sowie die Zeitdauer zwischen dem Feueralarm und dem Löscheinsatz usw. nach einer einheitlichen Methode erfasst werden?

Werden die Kommissionsdienststellen von den Mitgliedstaaten informiert, wenn sich die Art der Erfassung der Vorgänge ändert?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(26. November 1998)

Die Kommission dankt dem Herrn Abgeordneten für sein Interesse am Bericht über das gemeinschaftliche Waldbrand-informationssystem im Zeitraum 1985-1987(1).

Die Glaubwürdigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben wird durch die Verordnung (EG) 804/94 der Kommission vom 11. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) 2158/92 des Rates hinsichtlich der Waldbrandinformationssysteme(2) sichergestellt. Diese Verordnung enthält eine Liste und die Definition der Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des gemeinschaftlichen Waldbrandinformationssystems jährlich übermitteln müssen.

Etwaige Änderungen, die die Mitgliedstaaten an den nationalen Systemen für die Datenerfassung vornehmen, müssten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(1) noch nicht veröffentlichen.

(2) ABl. L 93 vom 12.4.1994.