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SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3098/98 von Umberto BOSSI an den Rat. Berufliche Beziehungen zwischen Profi-Fußballern

Amtsblatt Nr. C 135 vom 14/05/1999 S. 0167


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3098/98

von Umberto Bossi (NI) an den Rat

(19. Oktober 1998)

Betrifft: Berufliche Beziehungen zwischen Profi-Fußballern

Im Rahmen der beruflichen Beziehungen zwischen Spielern und Personen, die als Sportagent oder Agent im weiteren Sinne tätig sind, dürfen keine Hemmnisse aufgebaut werden, die den freien Wettbewerb in einem so komplexen und sich stetig entwickelnden Bereich wie dem Fußball behindern oder ausschalten.

Das vom FIGC (italienischer Fußballverband) angewandte System mit der Einführung eines besonderen Verzeichnisses entspricht nicht der italienischen Rechtsordnung, da die Kriterien der berufsständischen Ordnung nicht erfuellt werden.

Man darf die Privatinitiative nicht daran hindern, ihren Erfindergeist, ihre Kreativität, ihren Forschungsdrang, ihre Initiative und Phantasie auch im Bereich der sportlichen Wettkämpfe zu entfalten, wenn diese zu regelrechten industriellen und kommerziellen Tätigkeiten werden.

An den Rat werden daher die folgenden Fragen gerichtet:

1. Seht das Berufsbild des Sportagenten, wie vom italienischen Fußballverband eingeführt, im Widerspruch zu der Entwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsprechung im Bereich der Profitätigkeit?

2. Behindert die Regelung des italienischen Fußballverbandes für die Sportagenten den freien Dienstleistungsvekehr, auch im Hinblick auf die gemeinsame Ausübung sportlicher Tätigkeiten in Verbindung mit der Anwendbarkeit der Bestimmungen des italienischen Gesetzes Nr. 287/90?

Antwort

(20./21. Dezember 1998)

Der Rat weist darauf hin, daß laut Vertrag die Kommission für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des Vertrags zuständig ist. Die vom Herrn Abgeordneten aufgeworfenen Fragen bezueglich der beruflichen Beziehungen zwischen Spielern und Organisatoren von Sportveranstaltungen fallen demnach in den Zuständigkeitsbereich der Kommission, da hier die freie Berufsausübung und der freie Wettbewerb tangiert sind.