SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2866/98 von Clive NEEDLE an den Rat. Rüstungskontroll-Verhaltenskodex
Amtsblatt Nr. C 135 vom 14/05/1999 S. 0130
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2866/98 von Clive Needle (PSE) an den Rat (28. September 1998) Betrifft: Rüstungskontroll-Verhaltenskodex Trotz des im Mai vereinbarten Rüstungskontroll-Verhaltenskodex hat die deutsche Firma Heckler und Koch mit MKEK in der Türkei einen Vertrag unterzeichnet, der vorsieht, daß MKEK 200.000 Sturmgewehre herstellen wird. Steht dieser Vertrag angesichts der Verstösse gegen die Menschenrechte in der Türkei im Widerspruch zu dem Verhaltenskodex? Welche Maßnahmen gedenkt der Rat in dieser Angelegenheit zu treffen? Anwort (20./21. Dezember 1998) Der Verhaltenskodex für Waffenausfuhren wurde am 8. Juni 1998 angenommen, um hohe gemeinsame Maßstäbe zu setzen, die als Minimalstandards für die Handhabung von Transfers konventioneller Rüstungsgüter durch alle Mitgliedstaaten und die dabei auszuübende Zurückhaltung anzusehen sind, und um den Austausch relevanter Informationen zu stärken mit dem Ziel, grössere Transparenz innerhalb der Union zu erreichen. Die von dem Herrn Abgeordneten in seiner Anfrage gemachten Angaben sind dem Rat nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Herr Abgeordnete wird sich dessen bewusst sein, daß Einzelentscheidungen über die Ausfuhr von Waffen - und damit die Anwendung des Kodex - nach wie vor in das Ermessen der Mitgliedstaaten und ihrer nationalen Genehmigungsbehörden gestellt sind. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Kodex wird im Rat derzeit an der Festlegung des genauen Verfahrens für die vorgesehene Berichterstattung gearbeitet.