91998E2858

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2858/98 von Angela SIERRA GONZÁLEZ an die Kommission. Bau einer Abfüllanlage in Taguluche (La Gomera - Kanarische Inseln)

Amtsblatt Nr. C 297 vom 15/10/1999 S. 0035


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2858/98

von Angela Sierra González (GÜ/NGL) an die Kommission

(28. September 1998)

Betrifft: Bau einer Abfuellanlage in Taguluche (La Gomera - Kanarische Inseln)

Die Regionalregierung der Kanarischen Inseln hat den Bau einer Anlage zur Flaschenabfuellung von Wasser in Taguluche (La Gomera) zu einem Vorhaben von öffentlichem Interesse erklärt. Geplanter Standort dieser Anlage ist Taguluche, ein Gebiet, für das die kanarische Regierung die Eingliederung in das Netz Natura 2000 gemäß Richtlinie 92/43/EWG(1) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vorgeschlagen hat.

Dieses Gebiet beherbergt einen der in Richtlinie 92/43/EWG genannten prioritären natürlichen Lebensraum, die Palmhaine von Phönix. Wird das geplante Vorhaben verwirklicht, so sind eindeutige Folgen für die Erhaltung des Palmhains und der landwirtschaftlichen Gebiete in dieser Gegend zu erwarten, da die ohnehin spärliche Zufuhr von Wasser aus den natürlichen Wasserläufen der Schlucht gänzlich abgeschnitten würde.

Hält die Kommission den Bau einer solchen Industrieanlage für vereinbar mit der Erhaltung des Gebiets, das für die Eingliederung in das Netz "Natura 2000" vorgeschlagen wurde?

Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission

(30. Oktober 1998)

Die Kommission ist der Meinung, daß der Bau einer Industrieanlage, wie sie von der Frau Abgeordneten beschrieben wird, mit dem Schutz eines Gebiets, das für die Einbeziehung in das Netz "Natura 2000" vorgeschlagen wurde, vereinbar sein könnte, sofern die in Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vorgesehenen Bestimmungen erfuellt werden.

Nach diesem Artikel müssen Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, aber ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen unterzogen werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

Die Kommission weist die Frau Abgeordnete darauf hin, daß das Gebiet von Taguluche und dessen Umgebung nicht als besonderes Schutzgebiet für Vögel gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(2) ausgewiesen wurde. Bisher wurden diese Gebiete von der spanischen Regierung noch nicht offiziell für die Einbeziehung in das Netz "Natura 2000" vorgeschlagen.

(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2) ABl. L 103 vom 25.4.1979.